GESELLSCHAFT DER BULLTERRIER-FREUNDE E.V.
Sitz Ansbach
Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und der Fédération Cynologique Internationale (FCI)
mit den Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Miniatur Bullterrier und Staffordshire Bullterrier
SATZUNG
Gliederung
1. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Verband, Zugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V." (GBF).
(2) Sitz des Vereins ist Ansbach, er ist bei dem dortigen Amtsgericht im Vereinsregister unter der Nummer 425 eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) mit Sitz Dortmund, der seinerseits Mitglied der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) ist. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH und den vom VDH erlassenen Ordnungen, soweit diese dem Vereinszweck nicht entgegenstehen, des gleichen den Beschlüssen des VDH-Vorstandes, dessen Mitgliederversammlungen und den von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der Verein verpflichtet sich, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten etwaiger Änderungen anzugleichen soweit nicht andere Fristen vorgeschrieben sind und soweit der Vereinszweck nicht entgegensteht. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten aus der Zugehörigkeit zum VDH wählt der Verein den Verbandsrechtsweg; der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Sein Zweck sind die Reinzucht, die Erhaltung und die Verbesserung der Hunderassen Bullterrier, Miniatur Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier nach dem von der F.C.I. festgelegten – jeweiligen – Standard. Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zweckes dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieser Hunderassen und ihrer Rassereinheit, ihres Wesens, ihrer Konstitution und ihres formvollendeten Erscheinungsbildes. Dazu gehört auch die Aufklärung der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, der Zucht, der Haltung und Führung von Hunden sowie die Bekämpfung kommerziellen Hundehandels und aller Bestrebungen, Hunde durch Zucht, Kreuzung und/oder Ausbildung zu Instrumenten von Tier- und/oder Menschenfeindlichkeit zu machen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Zweckerfüllung
Der Verein erfüllt seinen in § 2 beschriebenen Zweck insbesondere durch
- Aufstellung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der VDH-Zuchtordnung, sofern diese dem Vereinszweck nicht entgegensteht;
- Aufstellung der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Zuchtrichter sowie deren Einsatz auf Zuchtschauen;
- Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches nach Maßgabe der VDH-Zuchtordnung sowie die Einrichtung eines Zuchtbuchamtes;
- Erstellung einer Internet Homepage sowie ggf. Herausgabe einer eigenen Vereinszeitschrift;
- Unterstützung der Züchter durch Nachweis geeigneten Zuchtmaterials und Zuchtberatung durch besonders geschulte Zuchtwarte sowie Aufstellung einer Zuchtwartordnung;
- Einrichtung einer ständigen Geschäftsstelle;
- Veranstaltung von Zuchtschauen sowie die Wahrnehmung der vom VDH ausgeschriebenen Zuchtschauen durch Anschluss von Sonderschauen;
- Öffentlichkeitsarbeit zur Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung und Pflege von Hunden, zur Bekämpfung des kommerziellen Hundehandels und der Förderung des allgemeinen Interesses an den in § 2 Abs. 1 genannten Hunderassen.
§ 4 Wirkungsgebiet, Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Das Wirkungsgebiet des Vereins umfasst das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Erfüllungsort für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist Ansbach. Daselbe gilt insofern für den Gerichtsstand, soweit dieser einer Vereinbarung zugänglich ist und soweit nicht diese Satzung den ordentlichen Rechtsweg ausschließt.
§ 5 Organe, Amtszeit der Amtsträger und Gliederung des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand, insoweit wird unterschieden zwischen a) dem Gesetzlichen Vorstand und b) dem Erweiterten Vorstand;
- die Kommissionen und Ausschüsse.
(2) Soweit in dieser Satzung ohne nähere Unterscheidung die Rede nur vom Vorstand ist, ist der Gesetzliche Vorstand gemeint.
(3) Alle Organmitglieder und sonstigen gewählten Amtsträger werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet während der Amtszeit ein Amtsträger vorzeitig aus, so wird sein Amt von seinem Stellvertreter bzw. von einem durch den Erweiterten Vorstand gem. § 28 Abs. 3 zu bestellenden kommissarischen Amtsinhaber versehen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Kein Mitglied darf mehr als ein Amt ausüben, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(5) Der Verein gliedert sich in rechtlich unselbständige Landesgruppen. Auf Antrag der betroffenen Landesgruppen oder des Vorstandes kann der Erweiterte Vorstand die Zusammenlegung mehrerer Landesgruppen beschließen.
(6) Die Landesgruppen haben den gleichen Aufbau wie der Verein, ohne dass bei ihnen jedoch ein Ehrenrat oder Ausschüsse im Sinne dieser Satzung gebildet würden.
§ 6 Bindungswirkung
Die satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes binden die Mitglieder unmittelbar.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitglieds (wirksam mit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung). Die Aufnahmebestätigung wird ausgehändigt, sobald das aufzunehmende Mitglied seine bei der Aufnahme fällig werdenden Zahlungen an den Verein geleistet hat.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins per Adresse der Geschäftsstelle zu richten. Im Antrag muss angegeben werden, dass Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 1 in seiner Person nicht vorliegen und dass er sich vollständig über Umstände nach § 9 Abs. 3 erklärt hat. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist vom Vorstand auf der vereinseigenen Homepage im Internet oder per E-Mail oder ggf. in der VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund" oder ggf. in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen. Innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des Monats, in dem die Veröffentlichung erschienen ist, kann von jedem Mitglied eines dem VDH angehörenden Vereins der Aufnahme widersprochen werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen; er ist mit eingeschriebenem Brief an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig: seine Entscheidung bedarf keiner Begründung. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, ebenso wird ein Widerspruchsführer schriftlich vom 1. Vorsitzenden über dessen Entscheidung unterrichtet.
§ 8 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende
(1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Hundewesen besonders verdient gemacht haben. Dem Ehrenmitglied bleiben die Rechte als ordentliches Mitglied erhalten.
(2) Für besondere Verdienste kann ein(e) ehemalige(r) Erste(r) Vorsitzende(r) zum/zur Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 9 Ausschluss von der Mitgliedschaft
(1) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind
- Personen, die einer vom VDH oder der F.C.I. nicht anerkannten Organisation auf dem Gebiet der Rassehundezucht oder des Hundesports angehören oder eine solche unterstützen;
- Kommerzielle Hundehändler, deren Ehegatten sowie Personen, die mit einem kommerziellen Hundehändler in eheähnlicher und/oder Hausgemeinschaft leben. Kommerzieller Hundehändler ist nicht, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der VDH-Satzung aus Gründen der Liebhaberei die Zucht von Hunden nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Genehmigungspflicht der Zucht nicht entgegen;
- Personen, in deren Person ein Ausschließungsgrund gemäß § 18 vorliegt.
(2) Vereinsmitglieder, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen. Die Streichung erfolgt, sobald der Vorstand Kenntnis von den die Ausschließung begründenden Tatsachen erlangt hat.
(3) Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dies bei der Stellung des Aufnahmeantrages anzuzeigen. Der Antrag ist dem früheren Mitgliedsverein bekanntzumachen; dieser kann der Aufnahme binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Vereins von dem Antrag schriftlich widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung, den Antragsteller aufzunehmen, kann der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung von der Aufnahme des Mitglieds die Entscheidung des VDH-Verbandsgerichts beantragen; dieser entscheidet endgültig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für solche Personen, gegen die ein Ausschlussverfahren in einem anderen Mitgliedsverein eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. Wird die Mitgliedschaft durch Verletzung der Mitteilungspflicht erschlichen, so gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(2) Darüberhinaus sind die Mitglieder verpflichtet, die Satzung des Vereins und seine Ordnungen sowie die Beschlüsse des Vorstandes einzuhalten und die Bestrebungen des Vereins zu fördern.
(3) Ferner sind Mitglieder verpflichtet, alle von ihnen gezüchteten Welpen der in § 2 Abs. 1 genannten Rassen nur in das vom VDH anerkannte Zuchtbuch des Vereins eintragen und importierte Hunde in dieses Zuchtbuch übernehmen zu lassen.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Zukunft festgelegt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 1. Januar eines jeden Jahres.
§ 12 Beitrags- und Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung
(1) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Pflicht zur Entrichtung des Beitrages befreit.
(2) Einen um 50 % ermäßigten Beitrag zahlen Anschlussmitglieder, wenn sie mit einem Mitglied in ehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaft leben oder unterhaltspflichtige Kinder eines Mitgliedes sind und die Ermäßigung beantragen. Anschlussmitglieder erhalten keine Zeitschriften. Satzungsgemäße Mitteilungen, Einladungen und Bekanntmachungen gehen, soweit sie durch Veröffentlichung in der Vereins- und/oder Verbandszeitschrift erfolgen, zugleich mit der Zustellung dieser Zeitschriften an das Mitglied dem Anschlussmitglied zu.
(3) Personen, die nach dem 30. Juni eines Geschäftsjahres (§ 4 Abs. 2) Vereinsmitglieder werden, zahlen im Eintrittsjahr den halben Beitrag. Sonstige bei Aufnahme entstehenden Forderungen des Vereins bleiben unberührt.
(4) In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Vorstand eine weitergehende als die in Abs. 2 genannte Ermäßigung gewähren unter Beachtung von § 2 Abs. 2 befreien.
§ 13 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ruht, wenn der Beitrag nicht bis zum 31. März des Geschäfts-Jahres eingegangen ist, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Das Mitglied soll innerhalb von vier Wochen schriftlich gemahnt werden. Auf die Möglichkeit der Streichung der Mitgliedschaft muss in der Mahnung hingewiesen werden. Während des Ruhens der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Leistungen des Vereins, das Mitglied ist insbesondere nicht zur Stimmabgabe oder zu Anträgen in einer Mitgliederversammlung berechtigt.
(2) Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, wenn der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr vollständig bezahlt wird oder der Vorstand, mit einer Frist von vier Wochen nach fruchtloser Mahnung, die Streichung beschließt. Ein Anspruch auf nachträgliche Leistungen des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 14 Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller Vereinsämter und aller Mitgliedsrechte.
§ 15 Erlöschen durch Tod
(1) Beim Tod eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge auch nicht anteilig zurückgezahlt.
(2) Anschlussmitglieder (§ 12 Abs. 2) werden, soweit sie nicht bis zum Ende desjenigen Geschäftsjahres, während dessen das Mitglied verstorben ist, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ihren Austritt erklären, mit dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres zu Mitgliedern ohne Anspruch auf Beitragsermäßigung, es sei denn, dass bei mehreren Anschlussmitgliedern eines Mitgliedes einer von ihnen als Mitglied bestimmt wird im Verhältnis zu welchem bei den anderen Anschlussmitgliedern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 vorliegen.
§ 16 Erlöschen durch Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig; sie ist mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand per Adresse der Geschäftsstelle zu richten. § 15 Abs. 2 und das Recht zum fristlosen Austritt aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
§ 17 Erlöschen durch Streichung
(1) Die Streichung eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Vorstands.
(2) Außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3, 2. Unterabsatz soll die Streichung eines Mitglieds erfolgen, wenn es nicht unerhebliche Beitrags-, Gebühren- und/oder andere Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie zur Zahlung fällig geworden sind, trotz Mahnung nicht vollständig erfüllt hat; ist die Fälligkeit nach dem 30. September eines Geschäftsjahres eingetreten, so kann die Streichung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Fälligkeitstermin beschlossen werden.
(3) Die Streichung aus der Mitgliederliste führt mit sofortiger Wirkung zum Erlöschen der Mitgliedschaft. Das gestrichene Mitglied erhält hierüber eine Mitteilung.
(4) Der Anspruch des Vereins auf Erfüllung seiner Forderungen wird durch die Streichung aus der Mitgliederliste nicht berührt.
§ 18 Erlöschen durch Ausschließung
(1) Die Ausschließung aus dem Verein soll regelmäßig erfolgen:
- bei grob schuldhafter Schädigung der Interessen, des Ansehens oder des Vermögens des Vereins. Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere grob schuldhaft, wer an Veranstaltungen einer den Zielen der F.C.I. und/oder des VDH entgegenstehenden Organisation, insbesondere als Zuchtrichter oder Aussteller an Zuchtschauen teilnimmt;
- bei einem den Vereinszielen (§ 2 Abs. 1) entgegenwirkenden schuldhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
- bei besonders schwerwiegenden oder trotz Abmahnung und/oder Verhängung anderer satzungsgemäßer Sanktionen wiederholten schuldhaften Verstößen gegen die Zucht-, Zuchtrichter- oder Zuchtschauordnung; hierzu gehören auch Eingriffe am Hund, die über seine natürliche Beschaffenheit und Anlage hinwegtäuschen sollen;
- bei grober oder trotz Abmahnung durch den Vorstand beharrlicher Störung des Vereinsfriedens insbesondere durch unsportliches Verhalten (z. B. erhebliche Beleidigung von Zuchtrichtern oder Amtsträgern des Vereins, in Form und Inhalt nicht mehr hinnehmbare ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe des Vereins, haltlose öffentliche Verdächtigungen gegen andere Mitglieder).
(2) Auszuschließen ist:
- wer einer Person in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zu dem nach § 9 Abs. 1 ausgeschlossenen Personenkreis Gelegenheit zur Zucht oder zur Benutzung des Zuchtbuchs verschafft;
- wer seine Hunde solchen Personen zu Zucht- und/oder zu Kreuzungszwecken zu Verfügung stellt, die die Zucht nicht innerhalb eines VDH-Mitgliedsvereins oder innerhalb der F.C.I. und nach deren Regeln des VDH und der F.C.I. betreiben;
- wer erheblich oder wiederholt verstößt gegen tierschutzrechtliche oder solche Vorschriften, die im öffentlichen, namentlich sicherheitsrechtlichen Interesse Zucht, Haltung, Führung und Ausbildung von Hunden regeln. Als ein solcher Verstoß gilt insbesondere auch eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen einer Tat, zu deren Begehung ein Hund eingesetzt wurde, auch wenn die Verurteilung erst nach Erwerb der Mitgliedschaft bekannt wird, es sei denn, dass die Verurteilung lange Zeit zurückliegt und das Mitglied in der Zwischenzeit seine persönliche und charakterliche Eignung zu Zucht, Haltung, Führung und Ausbildung nachhaltig belegt hat.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss hat auch den Verlust sämtlicher Ämter zur Folge. Er wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Entscheidung des Vorstandes, die zu begründen ist.
(4) Durch den wirksamen Ausschluss bleiben die bis dahin begründeten Forderungen des Vereins unberührt; insbesondere werden bezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr auch nicht anteilig erstattet und können entstandene Gebühren auch nach dem Ausschluss noch in Rechnung gestellt werden. Desgleichen bleibt der Anspruch des Vereins auf Bezahlung von Geldbußen bestehen, wenn diese spätestens zusammen mit dem Ausschluss verhängt wurden.
3. Abschnitt: Die Mitgliederversammlung
§ 19 Zuständigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die
- Entgegennahme der Geschäftsberichte;
- Entgegennahme der Rechnungslegung und des Berichts der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstands;
- Wahl der Mitglieder des Gesetzlichen Vorstands, soweit diese nicht Mitglieder kraft Amtes sind;
- Wahl des Kassenprüfers und ihrer Stellvertreter;
- Wahl der Mitglieder des Ehrenrats und ihrer Stellvertreter;
- Wahl der Mitglieder des Zuchtausschusses und ihrer Stellvertreter, soweit sie nicht Mitglieder kraft Amtes sind;
- Wahl von Mitgliedern von Ausschüssen für besondere Aufgaben;
- Änderung der Satzung;
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren;
- Beschlussfassung über sonstige ordnungsgemäß eingebrachte Anträge.
§ 20 Einberufung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle vier Jahre, möglichst im letzten Quartal, statt.
(2) Darüberhinaus kann der Vorstand jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er hat dies zu tun, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder der Ehrenrat die Einberufung anordnet oder wenigstens eine Minderheit von 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe des Versammlungsorts, der Zeit und der Tagesordnung durch einfachen Brief oder durch Veröffentlichung in der VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund" oder ggf. als Mitteilung per E-Mail oder ggf. auf der vereinseigenen Homepage oder ggf. in der Vereinszeitschrift, sofern eine solche herausgegeben wird. Die Einladung muss bei einer Ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin versandt werden oder in einer mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin ausgelieferten Ausgabe der Zeitschrift veröffentlicht werden; bei der Ladung zu einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Ladungsfrist aus besonderem Grund bis auf eine Woche verkürzt werden, der Grund für die verkürzte Ladungsfrist ist anzugeben. Für die ordnungsgemäße schriftliche Einladung eines Mitgliedes genügt der Versand an dessen letzte bekannte Adresse.
§ 21 Anträge an die Mitgliederversammlung
(1) Anträge zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind bei satzungsändernden drei Monate und bei allen anderen Beschlüssen einen Monat vor der Versammlung schriftlich bei der zuständigen Landesgruppe einzureichen, die entsprechend § 33 Abs. 2 Nr. 6 über die Weiterreichung an den Vorstand entscheidet. Die Anträge müssen begründet werden, und die beantragte Beschlussformel soll dabei bereits im Antrag formuliert werden. Die genannten Fristen gelten nicht, wenn und soweit wegen des Antrages bzw. Beschlussvorschlages eine Außerordentliche Mitgliederversammlung mit verkürzter Ladungsfrist erforderlich ist. Der Vorstand kann unter Einhaltung der obigen Fristen Anträge für die Mitgliederversammlung direkt einbringen.
(2) Der Vorstand, jede Landesgruppe, jeder Ausschuss und jedes Mitglied können noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen. Über ihre Zulassung sowie über alle Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, welche in der Versammlung gestellt werden, entscheidet der Leiter der Mitgliederversammlung; gegen seine ablehnende Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung des Antrages durch die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen die Zulassung des Antrages beschließt. Anträge auf Satzungsänderung können während der Versammlung nicht gestellt werden; es können aber während der Mitgliederversammlung noch Varianten des beantragten Textes sowie sinnvolle Folgeänderungen beantragt werden; diese Anträge sind grundsätzlich zuzulassen; im Streitfalle gilt das Verfahren nach Satz 2.
(3) Der Text einer beantragten Satzungsänderung muss den Mitgliedern spätestens mit der Einladung und der Mitteilung der Tagesordnung zugestellt werden. Bei Änderung der nicht zur Satzung gehörenden Ordnungen und bei Beschlüssen über Beiträge und Gebühren genügt es, wenn in der Tagesordnung die Ordnungen, Beiträge und Gebühren bezeichnet und der wesentliche Inhalt des Beschlussvorschlages mitgeteilt werden, die Mitteilung der beantragten Beschlussformel bedarf es nicht.
(4) Dem anwesenden Antragsteller eines Beschlusses ist Gelegenheit zu einer kurzen Begründung seines Antrages in der Versammlung zu geben.
§ 22 Leitung, Durchführung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes wird die Versammlungsleitung vorübergehend auf den Vorsitzenden des Ehrenrates oder ein anderes Mitglied des Ehrenrates übertragen.
(3) Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln, wenn nicht nach einem Antrag die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, dass auf die Behandlung des beantragten Punktes verzichtet werden kann.
(4) Die Redezeit zu einzelnen Punkten ist für jeden Beitrag eines Teilnehmers auf fünf Minuten begrenzt, wenn nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Antrag etwas anderes beschließt; einem Antragsteller ist über die Gelegenheit zur Begründung hinaus Gelegenheit zur Erwiderung auf ablehnende Beiträge am Ende der Diskussion zu gewähren.
§ 23 Abstimmung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder tatsächlich anwesend sind. Wahlberechtigt ist jedes volljährige Mitglied, das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung länger als ein Jahr Mitglied ist. Jedes Mitglied, Anschlussmitglied und Ehrenmitglied, das länger als ein Jahr Mitglied ist, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, mit Ausnahme unter Ehegatten oder eheähnlichen Verhältnissen.
(2) Mitglieder und Amtsträger sind von der Abstimmung in eigenen Angelegenheiten ausgeschlossen, also insbesondere die Mitglieder des Vorstandes bei der Abstimmung über ihre Entlastung, nicht aber bei ihrer eigenen Wahl.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Eine Änderung des grundsätzlichen Vereinszwecks im Sinne von § 2 – mit Ausnahme des zweiten Satzes des ersten Unterabsatzes – ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig; in diesem Falle muss die Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen oder vertretenen Mitglieder schriftlich erfolgen.
(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, dass im Einzelfall eine Abstimmung geheim erfolgt.
(6) Bei der Wahl von Amtsträgern ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl durchgeführt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist.
§ 24 Versammlungsprotokoll, Berichtigung und Beschlussanfechtung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt an ihrem Beginn den Protokollführer.
(2) Im Versammlungsprotokoll sind Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer der Versammlung und der Vertretenen, der Versammlungsverlauf unter Aufführung aller Tagesordnungspunkte, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Bei Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen ist der Wortlaut der Änderungen in das Protokoll aufzunehmen; das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Das Protokoll wird den Mitgliedern durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder in der VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund" bekanntgemacht. Jedes Mitglied kann einen Abdruck des Protokolls gegen Erstattung der Porto- und Kopierkosten bei der Geschäftsstelle des Vereins anfordern.
(4) Von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, durch welche die Satzung und die Ordnungen geändert wurden, ist unverzüglich nach Fertigstellung des Protokolls der Vorstand des VDH über die VDH-Geschäftsstelle in Kenntnis zu setzen. Beim zuständigen Registergericht sind die Änderungen der Satzung vom Gesetzlichen Vorstand nach Fertigstellung des Protokolls unverzüglich anzumelden.
(5) Die Unrichtigkeit des Protokolls kann von jedem Vereinsmitglied geltend gemacht werden binnen sechs Wochen nach Versand der Zeitschrift, in der das Protokoll veröffentlicht ist. Im Streit über die Richtigkeit des Protokolls entscheidet der Ehrenrat. Der ordentliche Rechtsweg ist im übrigen ausgeschlossen.
(6) Beschlüsse der Versammlung sind wirksam, wenn ihre Unwirksamkeit infolge eines Verstoßes gegen die Satzung oder Gesetz nicht binnen der in Absatz 5 genannten Frist durch einen schriftlichen und begründeten Antrag beim Ehrenrat geltend gemacht wird. Der ordentliche Rechtsweg ist im übrigen ausgeschlossen.
4. Abschnitt: Vorstand
§ 25 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis, Aufgaben
(1) Der Gesetzliche Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Zuchtleiter
Der 1. Vorsitzende ist zuständig für die Leitung des Vereins nach außen und innen. Der 2. Vorsitzende ist zuständig für die Geschäftsführung und leitet die Geschäftsstelle. Der Zuchtleiter ist zuständig für alle Angelegenheiten, die die Zucht der im Verein vertretenen Rassen betreffen.
(2) Mitglied des Gesetzlichen Vorstandes kann nur werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl mindestens fünf Jahre Mitglied der GBF ist. Zum Zuchtleiter kann nur gewählt werden, wer zudem zum Zeitpunkt der Wahl fünf Würfe einer der im Verein vertretenen Hunderassen gezüchtet hat und drei Jahre Zuchtwarttätigkeit nachweisen kann.
(3) Der Gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Mitglied des Gesetzlichen Vorstandes ist allein vertretungsbefugt. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten.
(4) Im Innenverhältnis dürfen hierbei der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Zuchtleiter nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden handeln.
§ 26 Beschlussfassung des Gesetzlichen Vorstandes
(1) Der Gesetzliche Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden formlos einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden. Falls alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind, können die Beschlüsse ebenfalls formlos gefasst werden.
(2) Über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen unter Angabe der Abstimmungsergebnisse und der Teilnehmer bei der Beschlussfassung; bei formlos gefassten Beschlüssen haben die Mitglieder den Beschluss unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden zu bestätigen.
(3) Im Übrigen kann der Gesetzliche Vorstand für seine Zwecke eine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 27 Aufgaben des Gesetzlichen Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Festsetzung von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Planung des Etats für das laufende Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts;
- Über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
- Unterrichtung der Landesgruppen und die Pflege der Verbindung mit diesen;
- die eventuell notwendig werdende Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen, sofern die Einholung der Entscheidung der Mitgliederversammlung hierfür untunlich, insbesondere zu umständlich ist;
- Abstimmung mit VDH-Mitgliedsvereinen für dieselbe(n) Rasse(n);
- die Ausführung und Vollstreckung der Beschlüsse des Ehrenrates, des VDH-Verbandsgerichts;
- die Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen;
- Wahl eines Zuchtbuchführers;
- Wahl der Redakteure für die Zeitschriften;
- Änderungen der Ordnungen einschließlich der Festsetzung der ggf. anfallenden Gebühren und der bei Verstößen zur Anwendung kommenden Vereinsstrafen in Abstimmung mit den einzelnen Ausschüssen sowie der Erlass von Geschäftsordnungen für Kommissionen, Referenten, Ausschüsse, Amtsträger und sonstige Zwecke, soweit nicht hierzu nach der Satzung die Mitgliederversammlung oder das betroffene Organ selbst berufen ist. Diese Änderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder genehmigt werden;
- die Einrichtung von Ausschüssen für besondere Zwecke und Wahl ihrer Mitglieder vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung;
- Verhängung von Vereinsstrafen und Entscheidung über den Ausschluss und die Aufnahme von Mitgliedern;
- Ernennung und Amtsenthebung von Zuchtwarten auf Vorschlag des Landesgruppen-Vorstandes nach Anhörung des Zuchtausschusses;
- Festlegung von Zuchtschauen, Angliederung von Sonderschauen und Einladung von Zuchtrichtern für diese;
- Festlegung von Ausbildungskursen und anderen Veranstaltungen;
- Einberufung von außerordentlichen Versammlungen von Ausschüssen;
- Koordination mit dem VDH und anderen F.C.I.-Organisationen.
§ 28 Erweiterter Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Gesetzlichen Vorstand,
- den Vorsitzenden der Landesgruppen bzw. in deren Verhinderungsfall ihren Vertretern,
- dem Zuchtbuchführer,
- dem Vorsitzenden der Zuchtrichterkommission,
- dem Ausbildungsbeauftragten.
Nach Bedarf kann sich der Erweiterte Vorstand durch Beschluss vorübergehend ergänzen durch die Sprecher von Ausschüssen und Kommissionen und Gäste zur Beratung zulassen bzw. einladen. Diesen steht ein Stimmrecht nicht zu.
(2) Der Erweiterte Vorstand ist vor allem zuständig für die Beratung des Vorstands in allen Angelegenheiten des Vereins, etwa der Landesgruppen, für Vorschläge über notwendige neue Zuchtmaßnahmen, für Anregungen zur Zuchtrichterbesetzung bei Ausstellungen, Namhaftmachung von geeigneten Mitgliedern für die Zuchtwartausbildung und ggf. der Zeitschriftenherstellung.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Amtsträgers, der das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt, wenn nicht ein gewählter Stellvertreter vorhanden ist.
(4) Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes sollen einmal jährlich stattfinden. Im Übrigen gilt für die Sitzungen und Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes § 26 entsprechend.
5. Abschnitt: Die Vereinsgerichtsbarkeit
§ 29 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat übt die vereinsinterne Gerichtsbarkeit aus. Er entscheidet in den ihm durch diese Satzung im einzelnen zugewiesenen Fällen sowie über alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern sowie zwischen Organen des Vereins soweit sich diese Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft oder der Organstellung ergeben. Insbesondere ist der Ehrenrat berufen zur Entscheidung über Maßnahmen und Anordnungen des Vorstands gegenüber einem Mitglied. Soweit der Ehrenrat zur Entscheidung berufen ist, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Das Ehrenratsverfahren ist nicht anwendbar zur Durchsetzung von Forderungen des Vereins gegen Mitglieder. Insofern verbleibt es beim ordentlichen Rechtsweg, es sei denn, dass infolge einer Berufung gegen eine Entscheidung des Ehrenrats vom VDH-Verbandsgericht eine in Geld zu bezahlende Vereinsstrafe verhängt oder bestätigt wurde, die für vollstreckbar erklärt wurde. Der Ehrenrat ist ferner nicht zuständig, soweit nach dieser Satzung das VDH-Verbandsgericht zur Entscheidung berufen ist.
(2) Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrats sowie ihre Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Zum Vorsitzenden des Ehrenrats sollen grundsätzlich nur Personen gewählt werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. Wählt die Mitgliederversammlung keinen Ehrenrat, so ist das VDH-Verbandsgericht für die Vereinsgerichtsbarkeit zuständig. Wird kein Ehrenrat gewählt, übernimmt zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes die Versammlungsleitung vorübergehend ein Landesgruppenvorsitzender.
(3) Die Mitglieder des Ehrenrats sind in ihrer Entscheidung unabhängig. Sie sind in ihrer Entscheidung an die Satzung, die ihrer Grundlage beschlossenen Ordnungen und an das Gesetz gebunden. Der Ehrenrat ist nicht an die Anträge gebunden, insbesondere kann er verhängte Strafen verschärfen oder anstelle einer Vereinsstrafe den Ausschluss verfügen. Für ihre Tätigkeit erhalten seine Mitglieder keine Vergütung, jedoch Ersatz ihrer notwendigen Auslagen gemäß den durch den Vorstand festgelegten Spesensätzen.
§ 30 Ehrenratsverfahren
(1) Der Ehrenrat entscheidet auf den schriftlichen Antrag eines unmittelbar Beteiligten, der an den Ehrenratsvorsitzenden per Adresse der Geschäftsstelle des Vereins zu richten ist und eine Begründung des Antrags enthalten muss.
(2) Der Antrag auf Entscheidung durch den Ehrenrat hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn der Ehrenrat ordnet die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung an.
(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, muss der Antrag nach Abs. 1 binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein, dies gilt nicht bei Streit zwischen verschiedenen Organen des Vereins.
(4) Das Nichtausschöpfen des vereinsinternen Instanzenzuges hat zur Folge, dass das betroffene Mitglied die Möglichkeit verliert, die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Maßnahme durch ein ordentliches Gericht überprüfen zu lassen. Der vereinsinterne Instanzenzug gilt auch dann als nicht erschöpft, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird (z. B. wegen Nichteinhaltung der vorgesehenen Fristen). Der ordentliche Rechtsweg ist auch insofern ausgeschlossen. Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist auf einen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellten Antrag, in dem die Gründe für die Fristversäumnis darzulegen und auf Aufforderung hin glaubhaft zu machen sind, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Vorsitzende des Ehrenrates bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter entscheidet hierüber allein. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(5) Voraussetzung für die Eröffnung des Ehrenratsverfahrens ist die Zahlung eines Kostenvorschusses in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe an den Verein; das gilt nicht, wenn der Vorstand oder ein anderes Organ den Ehrenrat anruft. Der Vorsitzende des Ehrenrats bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter teilt dem Antragsteller den zu zahlenden Vorschuss unter angemessener Fristsetzung zur Bezahlung mit; maßgeblich für die Wahrung der Frist ist die Gutschrift des vollständigen Betrages auf dem Vereinskonto. Geht der Betrag nicht rechtzeitig vollständig ein, so verwirft der Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter den Antrag als unzulässig; gegen die Entscheidung ist nur ein begründeter Wiedereinsetzungsantrag entsprechend Abs. 2 zulässig.
(6) Im übrigen bestimmt sich das Verfahren des Ehrenrats nach der VDH-Verbandsgerichtsordnung, die entsprechend anzuwenden und in ihrer geltenden Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 31 Vollstreckung
Rechtskräftige Entscheidungen des Ehrenrats sind vom Vorstand zu vollstrecken, soweit nicht nach dieser Satzung die Durchsetzung der Entscheidung vor den ordentlichen Gerichten erforderlich ist.
§ 32 Bekanntmachung, Veröffentlichung
Der Vorstand ist befugt, rechtswirksame, unanfechtbare Entscheidungen in der VDH-Zeitschrift bzw. in der Vereinszeitung zu veröffentlichen.
6. Abschnitt: Die Landesgruppen
§ 33 Landesgruppen
(1) Zur organisatorischen Bewältigung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins ist dieser in unselbständige Landesgruppen untergliedert. Jedes Mitglied gehört einer Landesgruppe an.
(2) In ihrem Gebiet sind die Landesgruppen zuständig für:
- Unterstützung von Zuchtschauen und Beteiligung daran;
- Förderung der Zucht durch Vorträge, Belehrung und Beratung und durch Abhaltung von Veranstaltungen;
- Aufsicht über die Einhaltung und Beachtung der Satzung, der satzungsgemäßen Ordnungen und Anordnungen und Beschlüsse des Vereins durch die Mitglieder;
- Überwachung der Zuchtlauterkeit;
- Beratung der Mitglieder und Schlichtung von Unstimmigkeiten unter den Mitgliedern im Zusammenhang mit Vereinsangelegenheiten;
- Abstimmung über Wünsche und Anregungen seitens der Mitglieder an den Vorstand;
- Veranstaltung und Durchführung von Landesgruppen-Spezialzuchtschauen;
- Führung der Mitgliederkartei der Landesgruppenmitglieder;
- Vorschlag von Zuchtrichter-Anwärtern.
(3) Jede Landesgruppe hat einen Landesgruppen-Vorstand, bestehend aus:
- dem 1. Landesgruppenvorsitzenden;
- dem 2. Landesgruppenvorsitzenden;
- den Zuchtwarten;
- dem Kassenwart.
Die Wirksamkeit der Vorstandsbestellung entfällt, wenn eine Bestätigung durch den Vorstand des Hauptvereins abgelehnt wird.
(4) Für den Landesgruppen-Vorstand gelten im Rahmen der den Landesgruppen zugewiesenen Aufgaben die Regelungen des § 27 entsprechend. Die Mitglieder des Gesetzlichen Vorstandes sind zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen der Landesgruppen berechtigt; der Gesetzliche Vorstand kann jederzeit die Abhaltung einer Sitzung des Landesgruppen-Vorstandes anordnen. Der Gesetzliche Vorstand ist berechtigt, dem Landesgruppen-Vorstand Weisungen zu erteilen.
(5) Einmal im Jahr findet eine Landesgruppen-Mitgliederversammlung statt. Im Rahmen der Aufgaben der Landesgruppen finden auf diesen Versammlungen die Bestimmungen des 3. Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit die Anwendbarkeit nicht wegen der Rechtsnatur der Landesgruppen nicht in Betracht kommt. In Jahren in denen eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, soll die Landesgruppen-Mitgliederversammlung wenigstens vier Monate vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Der Erweiterte Vorstand ist berechtigt in dringenden Fällen eine Landesgruppe zu gründen oder aufzulösen. Innerhalb von drei Monaten hat eine Außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuorganisation mit evtl. Wahlen in der betreffenden Landesgruppe stattzufinden.
(6) Die Landesgruppen finanzieren sich aus anlässlich von ihnen durchgeführten Veranstaltungen im Namen des Vereins eingenommenen Geldern und Spenden entsprechend der Entscheidung des Erweiterten Vorstandes. Besondere Aufgabe des Kassenprüfers ist die Kontrolle der auf diesem Wege eingenommenen Gelder und Spenden, insbesondere der Kasse für die Landesgruppenschauen.
(7) Am Ende eines jeden Kalenderjahres prüfen die Kassenprüfer der Landesgruppe die Landesgruppenkasse. Danach geben die Kassenwarte am Ende eines jeden Kalenderjahres einen Kassenbericht an den Revisor des Vereins ab. Der Erweiterte Vorstand kann jederzeit eine Kassenprüfung der Landesgruppe durch einen von ihm aus seiner Mitte gewählten Vertreter anordnen.
7. Abschnitt: Zucht- und Zuchtrichterkommission, Ausschüsse für besondere Aufgaben
§ 34 Zuchtkommission
(1) Der Zuchtkommission obliegt die Überwachung aller Angelegenheiten der Zucht nach Maßgabe der Zuchtordnung. Sie entscheidet über Einsprüche gegen Entscheidungen des Zuchtleiters. Sie ist vom Vorstand vor allen Entscheidungen und Beschlüssen, die die Zucht betreffen, vorher zu hören.
(2) Die Zuchtkommission besteht aus dem Zuchtleiter als Vorsitzender, dem Zuchtbuchführer sowie je einem Vereinsmitglied als Vertreter einer der von dem Verein vertretenen Rassen sowie mindestens zwei Stellvertretern. Diese Vereinsmitglieder sollen erfahrene Züchter einer oder mehrerer vom Verein vertretenen Rassen oder auch Veterinärmediziner sein.
(3) Der/die Zuchtleiter/-in ist Weisungsgeber/-in der Zuchtwarte. Er/sie muss zum Zeitpunkt der Wahl fünf Würfe einer der im Verein vertretenen Hunderassen gezüchtet haben, drei Jahre Zuchtwarttätigkeit nachweisen können und mindestens fünf Jahre Mitglied des Vereins sein.
§ 35 Zuchtrichterkommission
(1) Der Zuchtrichterkommission obliegt die Behandlung aller das Zuchtrichterwesen betreffenden Angelegenheiten. Sie ist Prüfungskommission für die Zuchtrichteranwärter und die Zuchtrichter des Vereins nach Maßgabe der Zuchtrichterordnung. Sie entscheidet über Einsprüche gegen Entscheidungen des Zuchtrichterobmanns und ist in allen Belangen des Zuchtrichterwesens vor Entscheidungen und Beschlüssen des Vorstands zu hören. Sie empfiehlt dem Vorstand notwendige Maßnahmen bei Verstößen und Fehlverhalten von Zuchtrichtern und Zuchtrichteranwärtern.
(2) Die Zuchtrichterkommission besteht aus den Zuchtrichtern des Vereins. Mitglied kann nur sein, wer im Besitz des VDH-Zuchtrichterausweises ist. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Der Vorsitzende der Zuchtrichterkommission leitet die Ausbildung, Weiterbildung, Prüfung und den Einsatz der Spezialzuchtrichter des Vereins. Er muss Spezialzuchtrichter für die vom Verein vertretenen Rassen sein.
(4) Kann eine Zuchtrichterkommission nicht bestellt werden, so obliegt die Zulassung, Ausbildung, Schulung und Prüfung der Zuchtrichteranwärter dem VDH.
§ 36 Ausschüsse für besondere Aufgaben
(1) Ausschüsse für besondere Aufgaben bestehen aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern sowie mindestens zwei Stellvertretern.
(2) Ein Ausschuss gilt mit Erledigung oder Rückgabe der ihm übertragenen Aufgabe als aufgelöst.
8. Abschnitt: Vereinsstrafen
§ 37 Vereinsstrafen
(1) Wegen Verstößen gegen § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 18 – im Falle des Verstoßes gegen § 18 auch in minder schweren und/oder nur fahrlässig begangenen Fällen oder auch bei erstmaligem Verstoß – können durch den Vorstand nach Anhörung des Betroffenen Vereinsstrafen verhängt werden.
(2) Vereinsstrafen sind:
- Verwarnung (Abmahnung);
- Geldbuße von EUR 100,— bis EUR 5.000,—;
- Ausschließung gemäß § 18; ferner bei auch leichteren Verstößen gegen die Zuchtordnung oder Zuchtrichterordnung;
- befristete oder dauernde Aberkennung der Berechtigung, ein Amt im Verein zu begleiten;
- Zuchtverbot;
- Zuchtbuchsperre;
- befristete Veranstaltungssperre bis zu 12 Monate für vereinseigene Veranstaltungen.
(3) Die Strafen können nebeneinander verhängt werden, die Verhängung einer Strafe, insbesondere einer Geldbuße, ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betroffene zugleich gemäß § 18 ausgeschlossen wird. Die Strafen zu Abs. 2 Nummern 4 bis 6 können befristet oder auf Dauer verhängt werden. Mit der Strafe zu Abs. 2 Nummer 3 ist zugleich eine Frist zu bestimmen, vor deren Ablauf eine Neuwahl in ein Amt ausgeschlossen ist; die Frist darf nicht kürzer als drei und nicht länger als zehn Jahre sein.
(4) Bei der Bemessung der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes insbesondere der wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen, den das betroffene Vereinsmitglied mit großer Wahrscheinlichkeit aus dem Verstoß zieht. Ist ein wirtschaftlicher Vorteil nicht wahrscheinlich, so soll die Geldbuße nur bei besonders schweren Verstößen EUR 2.500,— überschreiten. Bei einfachen Verstößen gegen § 18, insbesondere bei Verstößen gegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 darf sie EUR 500,— nicht überschreiten.
(5) Strafen dürfen wegen eines Verstoßes nur einmal verhängt werden.
(6) In seiner Entscheidung hat der Vorstand den Verstoß zu bezeichnen und die verhängte Strafe bzw. die verhängten Strafen kurz zu begründen.
(7) Wird die Entscheidung des Vorstandes durch Antrag auf Entscheidung durch den Ehrenrat angefochten, so ist der Ehrenrat an einer Verschärfung der Strafe gehindert, wenn sich im Ehrenratsverfahren nicht wesentliche Gesichtspunkte ergeben, nach denen die vom Vorstand verhängte Strafe offensichtlich in Verkennung des Sachverhalts oder sonst völlig unangemessen niedrig ist.
(8) Besteht die Strafe nur in einer Verwarnung oder in einer Geldbuße bis zu EUR 500,— oder in einer auf nicht mehr als zwölf Monate befristeten Strafe nach Abs. 2 Nummern 4 bis 6 oder einer Kombination dieser Strafen, so ist gegen die vom Betroffenen beantragte Entscheidung des Ehrenrats die Berufung ausgeschlossen.
9. Abschnitt: Verwaltung und Vereinsvermögen
§ 38 Verwaltung
(1) Das Vereinsvermögen wird vom Zweiten Vorsitzenden verwaltet.
(2) Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Gesetzliche Vorstand unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Erweiterten Vorstandes. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zu Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
(3) Der 2. Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über alle finanziellen Angelegenheiten zu unterrichten.
§ 39 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung des Vereins ist vor jeder Mitgliederversammlung hinsichtlich der bis dahin abgeschlossenen Geschäftsjahre, die noch nicht Gegenstand ihres Berichts vor einer Mitgliederversammlung waren, zu prüfen, es sei denn, dass eine Außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer abgekürzten Einladungsfrist stattfinden soll. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht. Bei Abschluss und Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters können die Kassenprüfer sich auf Stichproben der Belege und der Buchhaltung beschränken.
(2) Die Kassenprüfung muss mindestens sechs Stunden vor der Mitgliederversammlung stattfinden, wenn der Kassenbericht einen Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters enthält und mindestens zwei Tage vorher, wenn dies nicht der Fall ist. Die Kassenprüfer sind für die rechtzeitige Prüfung verantwortlich. Der Zweite Vorsitzende muss sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen und bei Bedarf den Kassenprüfern jegliche Auskünfte erteilen. Das gleiche gilt für die Kassenwarte der Landesgruppen.
(3) Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Kassenprüfern zu unterschreiben und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Zusammen mit dem Versammlungsprotokoll ist dieses Protokoll der Kassenprüfer in der VDH-Zeitschrift „Der Rassehund" oder in der Vereinszeitschrift zu veröffentlichen.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 40 Auflösung des Vereins
(1) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden.
(2) Zugleich mit der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation zugewendet werden.
§ 41 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung
Die Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung zieht nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile nach sich.
§ 42 Bestandteile der Satzung
I. Diese Satzung
II. Die VDH-Verbandsgerichts-Ordnung
