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Leider hat die Mitgliederverwaltung mit einigen Schwierigkeiten zu kämpfen. Personelle Veränderungen und technische Probleme stören im Moment die täglichen Abläufe. Wir müssen eine neue Software installieren und die Datenübernahme in das neue System gestaltet sich schwieriger als gedacht. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge (zum 01.01.) musste aus diesen Gründen verschoben werden. Wir ziehen ab nächste Woche die ersten Beiträge ein, bis die Software aber in vollem Umfang einsatzbereit ist wird es noch etwas dauern.
Wenn Sie Fragen oder Änderungen zu Ihrer Mitgliedschaft haben wenden Sie sich bitte ausschließlich an die neue E-Mail Adresse. Diese sollten Sie auch für Aufnahmeanträge nutzen.
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e. V.
Hiermit lade ich satzungsgemäß und fristgerecht alle Mitglieder der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e. V. zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein.
Wann: 12.02.2023 um 11.00 Uhr Wo: Hotel „Zur Schmiede“ Ziegenhainer Straße 26 36304 Alsfeld
Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und länger als ein Jahr Mitglied in der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V. sind.
Tagesordnung:
Begrüßung und Eröffnung der Versammlung
Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Stimmberechtigten
Wahl des/der Protokollführers/-führerin
Anträge
Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder
Bericht der Kassenprüferinnen
Diskussion
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Wahlleiters
Wahl des gesetzlichen Vorstandes
Wahlen der Ausschüsse und Kommissionen
Verschiedenes
Schließung der Mitgliederversammlung
Ortlieb Lothary 1. Vorsitzender
Anträge auf Satzungsänderungen:
Wenn es Anträge gibt, sind diese fristgerecht und schriftlich bis zum 30.12.2022 über die jeweiligen Landesgruppen beim Vorstand der Gesellschaft der Bullterrier-Freunde einzureichen.
Bis Redaktionsschluss für den UR 12/2022, eingereichte Anträge für eine Satzungsänderung:
Der §3 Absatz 6 „Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle“ soll ersatzlos gestrichen werden. Auch betroffen §27 Absatz 13 „Wahl des Welpenvermittlers“
Neuorganisation / Zusammenlegung der Landesgruppen in 4 funktionale Landesgruppen
Erweiterung des gesetzlichen Vorstandes um die Zuchtbuchstelle von 3 auf 4 Ämter
Verlängerung der Legislatur des gesetzlichen Vorstandes und der Landesgruppen Vorstände von 4 auf 5 Jahre um Verwaltungsaufwände und Kosten zu reduzieren
Drei erreichte Res. CACIB oder 3 erreichte Res. GBF-CAC bilden 1 Anwartschaft zum erreichen des Titels „Deutscher Champion GBF“. Dies gilt nicht für den Titel „Deutscher Jugend Champion GBF“.
In den meisten Bundesländern werden in den Verordnungen zur Hundehaltung Hunde bestimmter Rassen (klassisches Beispiel sind Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier) als per se „gefährliche Hunde“ eingestuft,was besondere Voraussetzungen hinsichtlich Anschaffung und Haltung zur Folge hat.
Dies war in Mecklenburg-Vorpommern der Fall. Dort hieß es in § 2 Abs. 3 S. 1 HundehVO M-V:
„Bei Hunden der Rassen und Gruppen
1. American Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3. Staffordshire Bull Terrier, 4. Bull Terrier
sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der Verordnung handelt.“
Interessant ist es in Mecklenburg-Vorpommern aber nun, weil es in § 11 Abs. 2 HundehVO M-V heißt: „Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2022 außer Kraft“. Wie eine neue Verordnung evtl. aussehen soll, ist noch nicht bekannt.
Fakt ist aber, dass ab dem 01. August 2022 keine Rasseliste in Mecklenburg-Vorpommern mehr besteht!
Wir hoffen natürlich, dass sich auch andere Bundesländer diesem Beispiel anschließen werden. Gerade auch Bayern hat hier nach Auskunft vieler Tierheime und Tierschutzorganisationen einen großen Nachholbedarf. Die Verordnung in Bayern existiert nun bereits über 30 Jahre und der Bayerische Staat hat bis zum heutigen Tag keine Statistik der Wesensüberprüfungen veröffentlicht, da überhaupt keine Daten gesammelt wurden.