(1) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind:
- Personen, die einer vom VDH oder der FCI nicht anerkannten Organisation angehören oder eine solche unterstützen;
- Kommerzielle Hundehändler, deren Ehegatten sowie Personen in eheähnlicher und/oder Hausgemeinschaft;
- Personen, in deren Person ein Ausschließungsgrund gemäß § 17 vorliegt.
(2) Vereinsmitglieder, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen.
(3) Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dies bei der Stellung des Aufnahmeantrages anzuzeigen.
Schreibe einen Kommentar