Meldungen aus den Bundesländern

 

Sachsen-Anhalt: Mehrheit für ein Kampfhunde-Gesetz (10.10.2006)

Kabinett berät über Entwurf - Sieben Fragen zum Schutz vor gefährlichen Tieren

 

Im Landtag zeichnet sich eine Mehrheit für ein Kampfhunde-Gesetz ab. Nach anfänglichem Widerstand wollen nach MZ-Informationen weite Teile der CDU doch zustimmen. Der Koalitionspartner SPD unterstützt den Vorstoß ohne Vorbehalte. Das Landeskabinett will am Dienstag das "Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren" verabschieden. Es war nach mehreren Kampfhund-Angriffen auf den Weg gebracht worden.

Sieben Fragen und Antworten zum Thema.

Was sind Kampfhunde?
Im eigentlichen Sinn Hunde, die zu Tierkämpfen gezüchtet und ausgebildet wurden. In der aktuellen Diskussion wird der Begriff verwendet für potenziell gefährliche Rassen. Welche das sind, ist in 13 Bundesländern in Rasselisten aufgeführt. Einzig American Staffordshire Terrier und Pitbull gelten in allen 13 Listen als gefährlich. Bayern führt in seiner Liste 19 Rassen auf, Sachsen oder Rheinland-Pfalz nur drei.

Was für Regeln gelten derzeit?
Sachsen-Anhalt hat als einziges Bundesland kein Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Hunden. Eine landesweite Verordnung war vom Oberverwaltungsgericht gekippt worden. Bislang ist es Sache der Gemeinden, ob und wie sie Bürger zum Beispiel über Leinen- und / oder Maulkorbzwang in der Gefahrenabwehrverordnung schützen.

Wie nutzen die Kommunen ihre Möglichkeiten?
Sehr unterschiedlich. Hundehalter auf Reisen können sich schnell im Regel-Wirrwarr verirren. So enthält die Verordnung der Verwaltungsgemeinschaft "An der Finne" (Burgenlandkreis) keine Leinenpflicht. Sie soll jetzt neben einem für zwölf Rassen geltenden Maulkorbzwang eingeführt werden. Zerbst sieht die Leinenpflicht nur für bissige Hunde vor. In Dessau gilt sie für alle Hunde in Grünanlagen und auf Spielplätzen. In Aschersleben, Naumburg und Merseburg etwa herrscht grundsätzlicher Leinenzwang. In Aschersleben haben Hunde zudem Spielplatzverbot. Maulkorb ist - wenn überhaupt - oft nur für bereits auffällige, bissige Hunde Pflicht. Hohenmölsen verlangt für gefährliche Hunde ein ausbruchssicheres Grundstück oder einen Zwinger.

Wie wird die Einhaltung kontrolliert?
In der Regel über Außendienstmitarbeiter der Ordnungsämter. In Halle achten Politessen und der Stadtordnungsdienst auf unangeleinte Hunde. Bußgelder variieren. Ballenstedt zum Beispiel kann bis zu 5 000 Euro kassieren, beim ersten Vergehen sind es 30 Euro. Merseburg bittet erst bei wiederholten Verstößen zur Kasse.

Kommt das neue Gesetz, fürchtet manche Kommune jedoch personelle Überforderung. "Politessen bräuchten eine Ausbildung zum Umgang mit den gefährlichen Hunden", sagt Sieglinde Wandt, amtierende Bürgermeisterin in Elsteraue (Burgenlandkreis). Wünschenswert seien gemeinsame Streifen von Polizei und Kommune. "Da reicht das Personal aber weder hier noch da", so Wandt. Magdeburgs Oberbürgermeister Lutz Trümper (SPD) forderte, dass die Durchsetzung "nicht auf Kosten der Kommunen" gehen dürfe.

Was sieht das neue Gesetz vor?
Zum ersten wird der Landesregierung das Recht eingeräumt, eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden zu erlassen. Zum zweiten wird eine Haftpflichtversicherungs-Pflicht für Halter gefährlicher Hunde eingeführt. Das Gesetz enthält keine Rasseliste, diese ist Bestandteil einer Verordnung, die parallel erlassen wird. Sie soll ebenso wie das Gesetz dann für alle Kommunen bindend sein.

Was enthält die geplante Verordnung?
Eine Rasseliste mit folgenden als gefährlich eingestuften Hunden sowie deren Kreuzungen: Pitbull-Terrier oder American Pittbull Terrier; American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier; Staffordshire-Bullterrier; Bullterrier; American Bulldog; Dogo Argentino; Fila Brasileiro; Kangal (Karabash); Kaukasischer Owtscharka; Mastiff; Mastino Napoletano. Als gefährlich werden zudem Hunde eingestuft, die einen Menschen gebissen oder Gefahr drohend angesprungen haben sowie jene, die ein anderes Tier gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein.

Geregelt wird neben Leinen- und Maulkorbzwang, wer gefährliche Hunde halten darf: Menschen über 18 Jahre, die als polizeilich zuverlässig gelten und einen Sachkundenachweis abgelegt haben. Der Hund muss eine Wesensprüfung bestehen.

Haben Kommunen noch weitere Alternativen?
Viele Gemeinden versuchen, die Zahl gefährlicher Hunde über erhöhte Steuern zu begrenzen. Manche Kampfhundbesitzer melden Tiere deshalb aber nicht an. In Eisleben sind für gefährliche Hunde 204 Euro jährlich zu zahlen, in Halle 613,55 Euro. In Allstedt (Kreis Sangerhausen) sind es 720 Euro für den ersten und sogar 1 500 Euro für den dritten Hund. "Wir wollen in unserer Stadt keine Kampfhunde", so Allstedts Bürgermeister Jürgen Richter (parteilos). Für welche Rassen höhere Steuern gelten, ist unterschiedlich. Halle etwa führt 15 Rassen auf, Zeitz zwölf.
 

quelle: mz web.de

 

Rasseliste der Hundehalterverordnung MV aktualisiert

30.12.2005 MVr Innenminister Timm: Schutz der Bevölkerung vor Kampfhunden hat auch künftig absoluten Vorrang.

 

Die so genannten "Molosser-Rassen" werden ab 1. Januar 2006 aus der Liste der gefährlichen Hunde in der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern herausgenommen. Danach zählen die Rassen Dogo Argentino, Bordeauxdogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano und Tosa Inu künftig nicht mehr zu den vermutet gefährlichen Hunden.

 

"Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Entscheidung vom 16. März 2004 vorgegeben, die jeweiligen Landeslisten mit gefährlichen Hunden in Abständen zu überprüfen. Dies ist nunmehr erneut geschehen, nachdem der Bullmastiff schon früher gestrichen worden ist. Vor diesem Hintergrund wird die bewährte Struktur der Landeshundehalterverordnung (vom 4. Juli 2000) mit ihren prägnanten Merkmalen der Rasseliste und der Regelvermutung deutlich. Damit sind zugleich für die Ordnungsbehörden wirksame und für die Hundehalter zumutbare Regelungen geschaffen worden. Die Wirksamkeit dieser Verordnung zeigt sich insbesondere auch in einem deutlichen Rückgang der Beiß- und sonstigen Zwischenfälle in unserem Land von 64 im Jahr 2000 auf 20 Fälle 2004", betonte Innenminister Dr. Gottfried Timm.

 

Von den "Molosser-Rassen" gibt es gegenwärtig in Mecklenburg-Vorpommern noch rund 130 Hunde, die in den letzten Jahren praktisch nicht mehr durch Beiß- und sonstige Zwischenfälle aufgefallen sind.

 

Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier und Bull Terrier, für die auch ein Importverbot besteht, sind im Einklang mit den meisten Bundesländern weiterhin als gefährlich eingestuft. "Die Überprüfung der Liste der gefährlichen Hunde bedeutet nicht nur die Streichung bestimmter Rassen. Hunde, die in der Statistik auffällig sind, werden weiterhin genau beobachtet. Beispielweise haben Brandenburg und Bayern den Rottweiler auf die Liste der gefährlichen Rassen gesetzt", erklärte Minister Timm. "Aber grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von Ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen", so sein Appell an alle Hundehalter.

 

 

quelle: MVregio Landesdienst mv/sn

 

 

Rheinland-Pfalz erfasst fast 3.000 so genannte „gefährliche Hunde“ in Chip-Datei

"Mit der landesweiten Chip-Datei können wir jederzeit jeden nach dem Landeshundegesetz meldepflichtigen Hund seinem Halter zuordnen. Außerdem haben wir so einen Überblick über alle gefährlichen Hunde in Rheinland-Pfalz" erklärt der zuständige Mitarbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) Bernhard Kuhn, die neue zentrale Datei für die so genannten „gefährlichen Hunde“.

Seit Anfang 2005 hat das Landesgesetz über gefährliche Hunde die bis dahin geltende Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“ abgelöst. Für die Rassen American Staffordshire Terrier, Typ Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier und deren Abkömmlingen, aber auch für auffällige Hunde besteht, ebenso wie bei der alten Verordnung, eine Meldepflicht. Bereits seit dem 30.06.2000 mussten diese Tiere mit einem Chip (Transponder) gekennzeichnet werden. Neuerdings werden diese nun in der zentralen Chip-Datei des ADD gespeichert. Auch zirka 300 Hunde anderer Rasse sind bereits in dieser Datei erfasst. "Wer solche Hunde halten will, muss dies bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Stadtverwaltung anmelden und eine Erlaubnis beantragen. Dabei sind neben der Rasse und des Alters des Hundes auch die Personalien des Halters anzugeben. Diese Daten werden dann in der Chip-Datei gespeichert." erläutert Kuhn.

Spitzenreiter bei der Population der so genannten „gefährlichen Hunde“ in Rheinland-Pfalz ist im Übrigen Ludwigshafen mit insgesamt 188 Hunden. Dicht gefolgt von Pirmasens mit 150 meldepflichtigen Hunden.

Die ADD und die Leiter der Diensthundestaffeln der Polizei können die Chip-Datei mit den Daten zum Tier- und Tierhalter jederzeit über einen gesicherten und durch ein Kennwort geschützten Bereich im Internet abfragen.

Wer sein Tier gegen Verlust schützen will, sollte sich aber keinesfalls auf eine Speicherung seiner Daten bei den Meldebehörden verlassen:
„Das Land Rheinland-Pfalz erfüllt mit der Chip-Datei lediglich Auflagen des Gesetzgebers. Die Funktion und der Sinn dieser Datei ist aber eine grundlegend andere, als die Registrierung beim Haustierzentralregister von TASSO e.V. Das Haustierzentralregister ist auf das Rückvermitteln verlorener Tiere spezialisiert. Eine vorsorgliche Registrierung beim Haustierzentralregister von TASSO e.V. ist, unabhängig von der gesetzlichen Meldepflicht, aus tierschützerisch Sicht unbedingt anzuraten. Sollte ein verlorener Hund in einem anderen Bundesland als Rheinland-Pfalz oder gar im Ausland aufgefunden werden, ist es höchst unwahrscheinlich, dass sich der Finder bei einem Ordnungsamt in Rheinland-Pfalz meldet. TASSO e.V. betreibt mit knapp 2,7 Millionen registrierten Tieren, Europas größtes Haustierzentralregister und ist die am häufigsten kontaktierte Institution bei gefundenen Haustieren in Deutschland. Wer sein Tier also den maximalen Schutz gegen Verlust geben möchte, sollte es unbedingt beim Haustierzentralregister von TASSO e.V. registrieren lassen.“, erklärt Philip McCreight, Leiter der TASSO-Notruf-Zentrale.

quelle: TASSO e.V.  www.tiernotruf.org

 

 

Hamburg: Führerschein oder Leine
Hamburg steht vor einem Hundegesetz, das Halter vor die Alternative stellt


Die Hamburgische Bürgerschaft will Hundehalter zwingen, ihre Tiere grundsätzlich an die Leine zu nehmen. In einem gemeinsamen Eckpunktepapier aller Fraktionen (CDU, SPD und GAL), das am 24.06.2005 verabschiedet werden soll, wird der CDU-Senat aufgefordert, nach der Sommerpause dazu ein Gesetz vorzulegen. Es soll Hundehalter zwingen, eine spezielle Haftpflichtversicherung für schätzungsweise 100 Euro im Jahr abzuschließen. Jedem Hund soll ein Chip zur Identifizierung eingepflanzt werden. Ausnahmen vom Leinenzwang gibt es nur für ungefährliche Hunde, deren Halter einen Hundeführerschein gemacht haben.

Das Thema Hundehaltung ist in Hamburg wieder auf die politische Tagesordnung gekommen, nachdem im Frühjahr innerhalb von zwei Wochen drei Menschen von Hunden angefallen worden waren. Zuletzt hatte ein Schäferhund einem kleinen Mädchen ins Gesicht gebissen.

Das Gesetz soll die Hundeverordnung ablösen, die der Senat im Juli 2000 erließ - knapp einen Monat nachdem ein Pitbull-Terrier auf einem Spielplatz den sechsjährigen Volkan zu Tode gebissen hatte. Der 24-jährige Besitzer des Terriers hatte seinen Kampfhund regelmäßig aufs Beißen trainiert und trotz Maulkorb- und Leinenzwang frei laufen lassen. Wegen Körperverletzung mit Todesfolge wurde er zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt und in die Türkei abgeschoben.

Ziel des Gesetzes sei es, klare Regeln zu schaffen, um ein friedliches Miteinander von Hundehaltern und Hundelosen zu gewährleisten, heißt es in dem Antrag. Es gelte "die Halter in die Pflicht zu nehmen, die sich zu wenig um ihre Hunde kümmern", sagte der GAL-Abgeordnete Christian Maaß. Umgekehrt sollen diejenigen, die sich sachkundig machen, eine größere Freiheit im Umgang mit ihren Hunden genießen.

Die Fraktionen teilen die Hunde in vier Kategorien ein. Als "unwiderlegbar gefährlich" gelten Pit-Bull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bull-Terrier und deren Kreuzungen. Der Senat soll prüfen, ob auch der Bull-Terrier hier eingeordnet werden muss. Wer Hunde dieser Rassen oder Hunde, die individuell als gefährlich eingestuft werden, halten will, muss sich das im Einzelfall genehmigen lassen und 600 Euro Hundesteuer im Jahr bezahlen. Die Tiere müssen stets angeleint werden und Maulkorb tragen.

Bei weiteren elf Hunderassen, deren Gefährlichkeit vermutet wird, sind Ausnahmen möglich, sofern der Hund einen Wesenstest bestanden und der Halter einen Hundeführerschein für diesen Hund gemacht hat. Alle anderen Hunde können ohne Genehmigung und Maulkorb für 90 Euro im Jahr gehalten werden, mit Hundeführerschein entfällt sogar der Leinenzwang.

Wie bisher sollen solche Hunde auf öffentlichen Wegen und Straßen frei laufen dürfen, außerdem sollen für sie zusätzlich Grundstücke und Wege freigegeben werden. Für Hunde unter Leinenzwang müssen zusätzliche Auslaufflächen geschaffen werden.

Kontrolliert werden sollen die Regeln durch den städtischen Sicherheits- und Ordnungsdienst, der hierfür allerdings nicht aufgestockt wird. Für Obdachlose, die Steuer und Versicherung überfordern, wünscht sich die GAL eine Sonderregelung.

 

 

 

Berlin: Maulkorb / Bußgeld im Hundegesetz vergessen


Ein Kampfhund läuft ohne Maulkorb durch die Straßen - und die Mitarbeiter vom Ordnungsamt sind machtlos. Schon seit September war intern bekannt, daß im Paragraphen 12 des seit Oktober geltenden Hundegesetzes der Maulkorb-Passus vergessen worden ist. Das heißt: Das Fehlen eines Maulkorbs steht bis jetzt nicht unter Strafe. "Das wird so schnell wie möglich korrigiert", versichert Karla Borsky-Tausch, tierschutzpolitische Sprecherin der SPD. Schon gestern sei ein Dringlichkeitsantrag eingebracht worden, und noch vor der Sommerpause solle das Gesetz geändert werden.
"Das wird aber auch Zeit", sagt Claudia Hämmerling, umweltpolitische Sprecherin der Grünen. Denn bis jetzt ist das Verfahren so, daß das Ordnungsamt den Fall an das Veterinäramt weiterleitet, wo dann eine Maulkorbpflicht für das jeweilige Tier angeordnet werden kann. "Das hat in der Praxis aber bei uns nicht funktioniert", sagt Christian Ehme, stellvertretender Leiter des Ordnungsamtes Charlottenburg-Wilmersdorf. "Die Zahl solcher Fälle liegt bei null."
Darüber wundert sich Hämmerling nicht: "Die Leute vom Ordnungsamt hatten ja keine Handhabe. Die Hundehalter konnten ihnen einen Vogel zeigen, wenn sie auf den fehlenden Maulkorb angesprochen wurden."
Die Maulkorbpflicht gilt im Prinzip, sobald die Hunde der im Gesetz benannten Rassen ein Alter von sieben Monaten erreicht haben. Zu den gefährlichen Hunden, die von der Regelung erfaßt werden, gehören Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Mastiff.
Die Halter müssen mindestens 18 Jahre alt sein und einen Nachweis ihrer Sachkunde erbringen. Außerdem benötigen sie ein Führungszeugnis. Das nachgebesserte Gesetz könnte auch mit der eingefügten Strafandrohung nicht die erhoffte Wirkung zeigen. Denn Personalmangel verhinderte bisher, daß rücksichtlose Hundehalter ernsthafte Sanktionen zu fürchten hatten. So wurden in Berlin im Jahr 2003 nur 74 Bußgelder wegen Hundehäufchen verhängt, obwohl den Behörden mehr als 110 000 solcher Fälle bekannt waren. Die Kiezstreifen werden wegen des neuen Gesetzes außerdem die Länge der Hundeleine beachten und taxieren müssen, da diese je nach Umgebung und Situation ein bis zwei Meter lang sein darf. Ausnahmen bilden Hundeauslaufgebiete.
quelle: morgenpost.de
 

 

Schleswig-Holstein: Neues Gefahrhundegesetz ab 01.05.2005

Am 1. Mai 2005 tritt das neue Gefahrhundegesetz für Schleswig-Holstein in Kraft. Diese neue Regelung dient der Vorsorge und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von gefährlichen Hunden ausgehen. Das neue Gesetz ersetzt die bisher geltende Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein.

Als gefährlich gelten Hunde der Rassen Pittbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Stafford­shire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Für diese Hunderassen beziehungsweise Kreuzungen besteht bereits ein bundesgesetzliches Verbringungs- und Einfuhrverbot.

Als gefährlich gelten ferner Hunde, die einen Menschen gebissen haben, Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums (eingezäunten Grundstücks) wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängs­tigt. Auch Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen wor­den zu sein, sowie Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen und Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausge­hende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe besitzen, fallen unter das neue Gesetz. Ob ein Hund unter diese Bestimmungen des Gesetzes fällt, entscheidet der Fachdienst Öffentliche Si­cherheit.

Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf jetzt einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist persönlich zu beantragen. Sie gestattet einer volljährigen Person die Haltung eines bestimmten gefährlichen Hundes.

Folgende Antragsunterlagen sind vom Halter des Hundes vorzulegen:

- Personalausweis oder Reisepass,
- Führungszeugnis,
- eine Sachkundebescheinigung,
- eine tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip und
- ein Versicherungsnachweis über eine Haftpflichtversicherung für das Tier. Die Haftpflichtversi­cherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für Sachschäden und Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Gefährliche Hunde müssen so gehalten werden, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder nur eine Person damit beauftragen, die eine Erlaubnis, ebenso wie der Hundehal­ter, zum Führen des Hundes besitzt. Die beauftragte Person muss also dieselben Voraussetzun­gen erfüllen, wie die Hundehalterin beziehungsweise der Hundehalter.

Wichtig: Die Erlaubnis zum Halten beziehungsweise Führen des Hundes ist mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen, umzäunten Grundstücks an einer geeigneten Leine geführt werden, die höchstens zwei Meter lang sein darf. Außerdem muss jeder gefährliche Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband tragen.


Schließlich ist gefährlichen Hunden ein Maulkorb anzulegen. Hiervon kann auf Antrag eine Befrei­ung erteilt werden, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen ist. Eine Befreiung kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn der Hund bereits einen Menschen gebissen hat.

 

 

 

Sachsen-Anhalt: Innenausschuss beerdigt starrsinnigen Gesetzentwurf der SPD

 

Wittenberg/Magdeburg. “Die Vernunft hat über den Starrsinn gesiegt”, kommentierte der innenpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Jens Kolze (Dessau), die eindeutige Ablehnung der SPD-Rasselisten bei so genannten “Kampf”-Hunden. Und der CDU- Landtagsabgeordnete Siegfried Borgwardt (Jessen/Gräfenhainichen”) ergänzte: “Der zuständige Landtagsausschuss hat nun endlich dem “Hunde-Wahn” ein Ende bereitet.”
Die Ausschussmehrheit sei sich einig darüber gewesen, dass die Beschränkung auf Hundearten in Rasselisten nichts zu den wirklichen Ursachen der Gefährlichkeit von einzelnen Hunden beitragen könne und sei nur als populistische Stimmungsmache zu werten: “Hier wollte sich die SPD auf Kosten vieler verantwortungsvoller Hundehalter und -züchter profilieren”, so Kolze und Borgwardt übereinstimmend. Sämtliche Expertenanhörungen im Ausschuss hätten gezeigt, dass der SPD-Entwurf völlig an den Realitäten vorbeiginge, bürokratisch aufgebläht und unpraktikabel sei. Damit seien die CDU-Innenpolitiker bestätigt worden, welche den Halter und nicht die Rasse in den Mittelpunkt der Verantwortung stellen wollen.
Kolze und Borgwardt betonten erneut, dass “Rasselisten” in der Sache wenig nützten, wenn die Verantwortungsbereitschaft des Hundehalters nicht gewährleistet sei. Das Tier könne nichts dafür, wenn es von seinem Halter missbräuchlich erzogen werde. Insbesondere in der Hundeerziehung würden aus Unkenntnis Fehler begangen, die sich später in einem aggressiven Verhalten der Tiere widerspiegeln könnten. Dies habe jedoch nichts mit der spezifischen Angriffslust einer bestimmten Spezies zu tun.
Auch in der FDP war der Gesetzentwurf der SPD einhellig abgelehnt worden. Nach Ansicht des Vorsitzenden der FDP-Fraktion, Veit Wolpert, und des Innenpolitischen Sprechers, Guido Kosmehl, habe der Gesetzentwurf der SPD keinerlei präventiven Charakter gehabt und zudem einen Aufbau zusätzlicher Bürokratie bedeutet. “Weder die SPD noch die im Ausschuss angehörten Experten konnten einen Bedarf für ein Gesetz nachweisen. Fakt ist, dass die bereits bestehenden allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr, so wie es das SOG vorsieht, den Behörden genügend Möglichkeiten an die Hand geben, gegen auffällige Hunde und insbesondere deren Besitzern, vorzugehen”, erklärten Wolpert und Kosmehl. Von diesen Möglichkeiten müsse zukünftig nur deutlich stärker Gebrauch gemacht werden. Ein bürokratisches Monstrum ohne nachweisbaren Gewinn an objektiver Sicherheit sei jedenfalls der falsche Weg, sind die FDP-Politiker überzeugt.
Auch die in Opposition zur CDU/FDP-Koalition stehende PDS hatte den SPD-Entwurf abgelehnt. Zur Begründung erklärte der Innenpolitische Sprecher der PDS-Fraktion, der Wittenberger Landtagsabgeordnete Matthias Gärtner: “Wir hatten schon immer Bedenken gegen Rasselisten, weil bei einem gefährlichen Hund nicht die Rassezugehörigkeit des Tieres das Problem darstellt sondern der Halter des Hundes. Das war auch das übereinstimmende Ergebnis der Anhörung im Landtag. Zudem hätte das SPD-Gesetz eine weitere Überbürokratisierung zur Folge gehabt. Deshalb war der Gesetzentwurf abzulehnen, und ich gehe davon aus, dass auch in Zukunft kein neuer Versuch dieser Art gestartet wird.”
quelle: supersonntag-web.de, 10.02.2005

 

 

Sachsen-Anhalt: SPD hat den Entwurf für ein Kampfhunde-Gesetz vorgelegt

Vorschrift sieht für vier Rassen ein Züchtungs- und Kreuzungsverbot vor

 

Die SPD will die Menschen in Sachsen-Anhalt besser vor Kampfhunden schützen und wird dafür ein Gesetz in den Landtag einbringen. Der Entwurf sieht für die vier Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier eine Anlein- und Maulkorbpflicht sowie ein Züchtungs- und Kreuzungsverbot vor. Andere Rassen können im Einzelfall ebenfalls als gefährliche Hunde eingestuft werden, für die dann dieselben Regeln gelten, sagte SPD-Innenexperte Bernward Rothe am Sonntag der dpa.
Der SPD-Gesetzentwurf sieht mehrere Pflichten für Besitzer von Kampfhunden vor. So dürfen sie nicht vorbestraft sein und müssen ihre Sachkunde im Umgang mit den Hunden nachweisen. Die Hunde müssen bei den Behörden gemeldet sein. Ferner ist eine Haftpflichtversicherung nötig. Verstöße gegen das Gesetz sollen nach dem Willen der SPD mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder Geldbußen bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
«Uns geht es vor allem um den Schutz von Kindern, die Angriffen von gefährlichen Hunden schutzlos ausgeliefert sind», sagte Rothe. Außerdem reagiere die SPD mit ihrem Vorstoß auf die «anhaltende Untätigkeit» von Innenministers Klaus Jeziorsky (CDU). Der Entwurf werde erstmals bei der Landtagssitzung am Donnerstag behandelt.
Das Gesetz soll die Landeskampfhundeverordnung aus dem März 2002 ersetzen, sagte Rothe. Die Verordnung hatte die Haltung, Zucht und den Handel bestimmter Hunderassen verboten. Im Dezember 2002 hatte das Oberverwaltungsgericht Magdeburg wesentliche Teile der Verordnung jedoch gekippt. «Mit dem Gesetz schaffen wir Rechtssicherheit», zeigte sich Rothe zuversichtlich.
quelle: mz-web.de, Donnerstag 03.02.2005
 

 

Hessische Kampfhunde-Verordnung in letzter Instanz bestätigt

Wiesbaden/Kassel (ddp-hes). Das jahrelange juristische Tauziehen um die hessische Kampfhunde-Verordnung ist mit einer letztinstanzlichen Entscheidung zugunsten der Verordnung zu Ende gegangen. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am Freitag mitteilte, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes VGH-Urteil vom Januar dieses Jahres und ließ die dagegen gerichtete Revision von Hundebesitzern nicht zu.

Damit sei der Rechtsweg erschöpft, wenngleich theoretisch der Weg vor das Bundesverfassungsgericht noch offen stehe, sagte ein VGH-Sprecher auf ddp-Anfrage. Der Weg nach Karlsruhe sei grundsätzlich nur nach dem Ausschöpfen des regulären Rechtsweges möglich, fügte er hinzu. Vor dem Verfassungsgericht müssten eventuell klagende Kampfhunde-Besitzer beweisen, dass der Maulkorb für ihr Tier ihre eigenen Grundrechte verletzt.

quelle: yahoo-news.de Freitag 24. Dezember 2004
 

 

Rheinland-Pfalz: Neues Gesetz für Halter gefährlicher Hunde

Die Halter gefährlicher Hunde müssen spätestens ab 31. März 2005 eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Der rheinland-pfälzische Landtag verabschiedete ein entsprechendes Gesetz, das zu Jahresbeginn in Kraft tritt. Die Deckungssummen müssen für Personenschäden mindestens 500.000 Euro und für sonstige Schäden 250.000 Euro betragen. Das neue Gesetz war nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nötig geworden. Dieses hatte die Rasseliste der bisherigen Landeshundeverordnung für nichtig erklärt und ein Gesetz als notwendige Grundlage gefordert.


Mit dem neuen Gesetz werde dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden wieder angemessen Rechnung getragen, lobte Innenstaatssekretär Karl Peter Bruch (SPD). Danach gelten Hunde wie bisher als gefährlich, die sich als bissig erwiesen haben, Wild oder Vieh hetzen oder Menschen angegriffen haben. Zudem werden künftig auch Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie des Typs Pit Bull Terrier und davon abstammende Tiere als gefährlich eingestuft. Halter dieser Tiere brauchen eine Erlaubnis, die bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen ist.

quelle: swr.de
 

 

Sachsen-Anhalt: SPD will wieder gegen Hunderassen vorgehen

Die SPD hat erneut einen Versuch gestartet, das früher viel diskutierte Thema "gefährliche Hunde" über Rassen regeln zu wollen: Der vom Ex-Innenminister Manfred Püchel eingebrachte "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Hunden in Sachsen-Anhalt" steht am 6. Dezember im Mittelpunkt einer Experten-Anhörung im Magdeburger Landtag. Kritik an dem "untauglichen Versuch" kommt nicht nur von Abgeordneten der regierenden CDU/FDP-Koalition, sondern auch vom Landestierschutzverband und von Vertretern der Ordnungsämter.

Magdeburg/Wittenberg (wm). "Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden", heißt es in dem Entwurf der SPD. Dazu der CDU-Abgeordnete Siegfried Borgwardt (Jessen/Gräfenhainichen), Mitglied des Ausschusses für Inneres: "Das SPD-Papier ist die Neuauflage eines untauglichen Versuchs, mit Hilfe staatlicher Regelungswut ein nicht vorhandenes Problem lösen zu wollen." Man könne nicht Gesetze gegen Tiere machen, sondern nur gegen bestimmte Menschen, führt Borgwardt weiter aus, und wenn es im Zusammenhang mit Hunden überhaupt ein Problem gäbe, so liege es im konkreten Einzelfall nicht in der Rasse des Hundes begründet, sondern im Fehlverhaltens des Hundehalters. "Wir dürfen also nicht in blinden Aktionismus verfallen", sagt Borgwardt, "sondern sollten zu einer vernünftigen, halterbezogenen Lösung kommen - vielleicht nach dem Vorbild des Niedersächsischen Hundegesetzes."

Ein guter Hinweis von Borgwardt, denn im westlichen Nachbarland ist die aus der Zeit der mediengesteuerten Kampfhund-Hysterie stammende Hundeverordnung inzwischen durch ein vernünftiges Gesetz abgelöst worden, dessen Kernsatz von jedermann zu verstehen ist: "Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen", heißt es schlicht und völlig korrekt im "Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden". Auch der Landesverband Sachsen-Anhalt des Deutschen Tierschutzbundes kritisiert den von der SPD vorgelegten Gesetzentwurf, obwohl der Verband grundsätzlich keine Einwände gegen ein Gesetz zum Schutz der Menschen vor gefährlichen Tieren hat.

Aber: "Ein solches Gesetz sollte unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Tierschutzes keine Diskriminierung einzelner Arten und Rassen beinhalten. Hunde bestimmter Rassenzugehörigkeit zunehmenden Haltungsrestriktionen zu unterwerfen oder sie sogar zu verbieten bzw. aussterben zu lassen ist keine Lösung", heißt es in der Stellungnahme des Tierschutzverbandes für die Expertenanhörung im Landtag. Auch Jürgen Krause, im Beruf Leiter des Wittenberger Ordnungsamtes und in der Freizeit ehrenamtlicher Leiter des Wittenberger Tierheims, lehnt den Gesetzentwurf ab: "Es gibt keine gefährlichen Hunderassen, es gibt im Einzelfall gefährliche Hundeindividuen." Rein aus der Sicht des Ordnungsamtes betrachtet sei das SPD-Gesetz nur durch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand umsetzbar, was angesichts der verschwindend geringen tatsächlichen Gefahrenlage unverantwortlich sei: "Wir haben in Wittenberg etwa 2.800 Hunde, lediglich drei davon sind nach erfolgter Einzelfallprüfung mit einer Beißkorbauflage belegt worden. Größere Unfälle hatten wir nicht."

Würde der SPD-Entwurf tatsächlich Gesetz, müssten in der Stadtverwaltung zwei zusätzliche Planstellen geschaffen werden, zusätzliche Belastung für den Steuerzahler etwa 80.000 Euro pro Jahr. Hier setzt der Landtagsabgeordnete Siegfried Borgwardt erneut an: "Wir müssen und wollen öffentliche Verwaltung abbauen. Da kann es nicht sein, dass wir überall im Lande zusätzliche Stellen in der Verwaltung schaffen, nur um unbescholtene Menschen zu überwachen, weil sie einen Hund einer bestimmten Rasse halten." Das aber will die Püchel-SPD - und noch viel mehr.

Im vorgelegten Gesetzentwurf heißt es: "Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden

1. das Grundrecht der freien Berufsausübung

2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

3. das Grundrecht auf Eigentum."

Da stellt sich die Frage: Bleibt Sachsen-Anhalt vernünftig, oder setzt sich die SPD durch?

Quelle: SUPER Sonntag 04.12.04


 

Bayern: Illegale Haltung eines Kampfhundes ist nicht unbedingt strafbar

Wer illegal einen Kampfhund hält, muss nicht unbedingt mit Strafe rechnen. Das Amtsgericht Ansbach stellte am Mittwoch ein Verfahren ein, weil Gericht und Staatsanwalt den entsprechenden Absatz des Paragrafen des Strafgesetzbuches für verfassungswidrig halten. Angeklagt war ein Mann, der einen Mischling hält, der zum Teil von einem Rottweiler abstammt. Vergeblich hatte die Stadt Ansbach versucht, dem Mann das Halten des Tieres zu verbieten. Er weigerte sich auch, eine Bescheinigung vorzulegen, wonach sein Tier nicht gefährlich ist. Daraufhin wurde er angezeigt, die Staatsanwaltschaft beantragte zunächst einen Strafbefehl.

Die Staatsanwaltschaft hält jedoch mittlerweile die entsprechende Strafvorschrift für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht nämlich hat am 16. März den ersten Absatz des Paragrafen 143 des Strafgesetzbuches für nichtig erklärt, der die Einfuhr und das Züchten gefährlicher Hunde unter Strafe stellt. Die Bestimmungen in den einzelnen Ländern, was als Kampfhund anzusehen sei, klafften so weit auseinander, dass eine bundeseinheitliche Strafbestimmung die Rechtsunterschiede noch weiter zementieren würde. Der Bundestag habe keine Kompetenz, eine solche Strafvorschrift zu erlassen, urteilten die Verfassungsrichter.

Wenn dies für Zucht und Einfuhr gelte, dann auch für die Haltung von Kampfhunden, meinte der Leitende Oberstaatsanwalt Ernst Metzger. In der öffentlichen Sitzung regte die Anklagebehörde darum die Einstellung des Verfahrens gegen die Ansbacher Hundehalter an. Dem folgte das Gericht.

Amtsgericht Ansbach - Das Verfahren wurde eingestellt

Quelle: yahoo 11.11.2004


 

 

Rheinland-Pfalz: Neues Kampfhundegesetz eingebracht

Die Koalitionsfraktionen von SPD und FDP haben ein neues Landesgesetz über gefährliche Hunde ausgearbeitet und in den Landtag eingebracht. Es sieht unter anderem vor, dass Halter gefährlicher Hunde eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen.
Wie die innenpolitischen Sprecher Carsten Pörksen (SPD) und Reinhold Hohn (FDP) mitteilten, sind die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier betroffen - sowie Tiere, die von ihnen abstammen.
Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass Halter gefährlicher Hunde eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass eventuelle Opfer nach Bissen entschädigt werden können - auch wenn die Hundehalter mittellos sind.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte im Juni entschieden, dass die bisher in Rheinland-Pfalz gültige Rasse-Liste zur Einstufung gefährlicher Hunde in Gesetzesform verankert werden müsse. Das neue Gesetz wird deshalb die Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" aus dem Jahr 2000 ablösen. Pörksen und Höhn gehen davon aus, dass das Gesetz Anfang 2005 in Kraft treten könne.

Quelle: swr.de


 

 

Rheinland-Pfalz: Hundeverordnung gekippt

 

Innenministerium: Gefahrenabwehr „Gefährliche Hunde“ wird gesetzlich geregelt
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im März dieses Jahres die Festlegung von Rasselisten für verfassungsgemäß erklärte und insbesondere auch die in Rheinland-Pfalz getroffene Regelung bestätigte, hat sich nunmehr das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Revisionsverfahren erneut mit dieser Thematik befasst.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die in der rheinland-pfälzischen „Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde“ geregelte Rasseliste für nichtig erklärt. In den Urteilsgründen folgen die Richter zwar grundsätzlich der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Rasselisten, erachten jedoch die Regelung im Wege einer Verordnung nicht als ausreichend. Nach Auffassung des Gerichts darf die Festlegung der unwiderlegbaren Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen vielmehr nur durch den Gesetzgeber im Rahmen eines formellen Gesetzes erlassen werden.
Das Innenministerium prüft derzeit die konkreten Auswirkungen des Urteils auf die rheinland-pfälzische Rechtslage und wird zur Fortsetzung der bisherigen erfolgreichen Politik zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeiten.
Das Innenministerium weist darauf hin, dass die übrigen Bestimmungen der „Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde“ nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betroffen sind und unverändert fort gelten. Die Feststellung der individuellen Gefährlichkeit eines Hundes ist damit weiterhin möglich. Die Vorschriften der Verordnung sind deshalb auch künftig auf Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Stafffordshire Terrier und Staffordshire Bullterier anzuwenden, soweit sie aufgrund ihres Verhaltens im Einzelfall als gefährlich einzustufen sind.

Quelle:Ministerium des Innern und für Sport , 55116 Mainz


 


Hessen: Gericht stoppt Wesenstest

 

Mussten Hunde unnötig sterben?
Gießen. Sind in Hessen hunderte von angeblich gefährlichen Hunden zu Unrecht eingezogen und unter behördlicher Aufsicht getötet worden? Das Verwaltungsgericht Gießen hat jetzt der Klage einer Halterin eines American Staffordshire Terrier stattgegeben, die sich erfolgreich dagegen gewehrt hatte, dass ihr Hund alle zwei Jahre einen so genannten Wesenstest zum Nachweis der Ungefährlichkeit ablegen sollte. Nach negativ verlaufenen Tests – viele davon waren Wiederholungen nach der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren – waren nach Angaben der Landestierärztekammer zwischen August 2000 und September 2003 in Hessen 456 Hunde getötet worden. Zum Vergleich: In dieser Zeit lag die Zahl zwangsweiser Tötungen vermeintlich gefährlicher Tiere in Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen zwischen 20 und 30.

Nach der hessischen Hunde-Verordnung wird bei bestimmten Hunderassen grundsätzlich eine Gefährlichkeit vermutet. Wer ein solches Tier halten möchte, benötigt eine Erlaubnis. Diese wird von den jeweils zuständigen Ordnungsämtern erteilt, wenn zuvor – beispielsweise vom Tierarzt – ein so genannter Wesenstest durchgeführt wurde. Dieser bestätigt dann die Ungefährlichkeit des Hundes.

Im vorliegenden Fall wollte die Klägerin bei der Stadt Lich ihre Erlaubnis aus dem Jahre 2001 zwei Jahre später wieder verlängern lassen. Das Ordnungsamt verlangte aber eine erneute Prüfung. Dies hielt die Betroffene für unangemessen und zog vor Gericht. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und ähnlicher Regelungen im Waffengesetz. Außerdem beinhalte die Verordnung «keine explizite Regelung zur Verlängerung einer einmal erhaltenen Erlaubnis», hieß es in der Urteilsbegründung. Im übrigen verstoße das Gesetz mit seiner Vorschrift in diesem Punkt gegen das «Übermaßverbot».

Weiterhin stellte das Gericht noch eine andere Regelung der Hunde-Verordnung in Frage, nach der die Haltung unauffälliger Rasselisten-Hunde auf zwei Jahre, für tatsächlich auffällig gewordene Hunde anderer Rassen aber auf vier Jahre befristet ist. Das Gießener Verwaltungsgericht setzte sich damit gleich in mehreren Punkten in Widerspruch zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, der Ende Januar die 3. Auflage der Hundeverordnung für rechtmäßig erklärt hatte. Ein Sprecherin des Gießener Gerichts verwies darauf, dass das Urteil sich nicht mit der Verordnung im allgemeinen, sondern nur mit der generellen Praxis des Wesenstests auseinander gesetzt habe.

Der Präsident der Landestierärztekammer Hessen, Alexander Herzog, begrüßte das Urteil. Die Kammer setze sich seit einiger Zeit gegen die Hundelisten ein, die «wissenschaftlich nicht zu halten ist.» Innenministeriumssprecher Michael Bußer erklärte, das Urteil sei nicht rechtskräftig. Das letzte Wort habe wieder der Verwaltungsgerichtshof.


 

 

Berlin: Rot-rote Koalition ändert Hundegesetz

Berlin (ddp-bln). Die rot-rote Koalition hat Änderungen am Hundegesetz vorgenommen. «Wir haben uns in der Koalition darauf geeinigt, dass die Rassen Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Mastiff bei Krankheit vom Maulkorbzwang befreit werden können, wenn der Amtstierarzt ihnen eine Ungefährlichkeit attestiert», sagte die hundepolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Karla Borsky-Tausch, dem «Berliner Kurier am Sonntag». Für diese Rassen sowie für Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Tosa Inu gilt in der gesamten Stadt Maulkorb- und Leinenzwang. Bei Verstößen drohen bis zu 50 000 Euro Geldstrafe.

Der hundepolitische Sprecher der PDS-Fraktion, Gernot Klemm, fügte hinzu: «In Kleingartenanlagen und auf Sportplätzen beträgt die Leinenlänge künftig zwei Meter. Die Koalition hatte ursprünglich einen Meter vorgesehen.»

Eine Chip-Pflicht und Pflicht-Haftpflicht-Versicherung gilt dem Bericht zufolge für alle neu angeschafften Hunde ab 1. Januar 2005, für sonstige Vierbeiner bis 2010. Bestehen bleibe die von der Opposition kritisierte Rasseliste. Auf ihr stehen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Tosa Inu. Für diese Rassen gilt ein Zuchtverbot. Für das Halten dieser Rassen brauchen Halter ein polizeiliches Führungszeugnis. Diese Hunde müssen einen Wesenstest bestehen. Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 100 000 Euro.

 

Brandenburg: Haftpflichtversicherung für Halter gefährlicher Hunde

Potsdam (dpa) - Halter gefährlicher Hunde müssen im Land Brandenburg künftig den Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen. Das sieht die neue Hundehalterverordnung vor, die am 1. Juli in Kraft tritt.

«Damit verbessern wir die Stellung der Opfer von Kampfhundeattacken», sagte Innenminister Jörg Schönbohm (CDU). Diese dürften nicht mit den Folgen allein gelassen werden, nur weil ein Hundebesitzer nicht zahle oder nicht zahlen könne.

Den Angaben zufolge bringt die neue Verordnung aber auch Erleichterungen für die Besitzer gefährlicher Hunde. So müssten die Besitzer beispielsweise nicht mehr im Zwei-Jahres-Rhythmus den Nachweis der eigenen Zuverlässigkeit bringen. Das gelte auch für das so genannte Negativzeugnis, das dem Hund bescheinigt, das er nicht gesteigert kampfbereit oder aggressiv sei.

Bewährte Bestimmungen aus der bisherigen Verordnung würden übernommen, aber zum Wohle der Bürger ergänzt, erläuterte der Minister. «Deshalb bleibt es auch bei den Rasselisten zur Definition gefährlicher Hunde.» Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Listen im Jahr 2003 aus formalen Gründen außer Kraft gesetzt. Mit einer Novelle des Ordnungsbehördengesetzes trug der Landtag dieser Beanstandung im Frühjahr Rechnung.

Entsprechend der Liste ist die Haltung von Hunden der Rassen American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu grundsätzlich verboten. Diese Hunde gelten als unwiderlegbar gefährlich. Für Hundehalter, die ein solches Tier bereits besitzen, gelten Übergangsvorschriften.

quelle: mainpost


 

 

Neues zur Landeshundehalterverordnung Brandenburg

 

Sachstand per heute ist: Die Beschlußempfehlung für das Brandenburger "Hundegesetz" (genannt: Drittes Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördlichen Gesetzes) wurde am 26.03.04 im Landtag ausgegeben (Drucksache 3/7185). Beschlossen wurde dieses Gesetz (Drucksache 3/6678) am 31.03.04. Durch dieses sog. "Ermächtigungsgesetz" war der Minister des Inneren Herr Schönbohm in die Lage versetzt eine neue Landeshundehalterverordnung auf den Weg zu bringen. Diese wurde - leider wieder mit umfangreicher Rasseliste - am 16.06.04 unterzeichnet und tritt am 01.07.04 in Kraft. Tag der Verkündung voraussichtlich: 30.06.04. In der Praxis bedeutet dies, dass für "Listenhunde", die nach dem 01.07. d. J. angeschafft werden, wieder umfangreiche Auflagen anstehen.
Quelle: T. Kurella

 


 

 

Weniger Beißvorfälle mit «Gefährlichen Hunden» im Land

Trier/Mainz (ddp-rps). Seit Einführung der Kampfhundeverordnung im Jahr 2000 ist in Rheinland-Pfalz die Zahl der Beißvorfälle mit Hunden leicht zurückgegangen. Dieses Fazit zog am Mittwoch in Trier der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Josef Peter Mertes, anlässlich eines von ADD und Landeskriminalamt erstellten Lagebildes. Danach sanken die Vorfälle mit gefährlichen Hunden von 572 in 2001 auf 445 in 2003. Mertes sprach von einer «erfreulichen Entwicklung», die durch die Kampfhundeverordnung erst ermöglicht worden sei.

Die Zahlen belegten, dass sich die Verordnung zum Schutz der Bürger vor Gefahren durch Hunde bewährt habe, sagte Innenminister Walter Zuber (SPD) in Mainz. Der Minister verwies darauf, dass die als gefährlich eingestuften Hunderassen 1999 noch mit 16,2 Prozent an Beißvorfällen beteiligt gewesen, seien 2003 dagegen nur noch mit 7,6 Prozent.

Die Gefahrenabwehrverordnung «Gefährliche Hunde» war am 30. Juni 2000 erlassen und im März dieses Jahres durch das Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig bestätigt worden. Seit ihrem Inkrafttreten wurden nach Angaben der ADD in Rheinland-Pfalz 3147 gefährliche Hunde mit einem Mikrochip versehen und in einer Chipdatei registriert. Davon gehörten 1885 gefährliche Hunde zu den Kategorien Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier oder Staffordshire Bullterrier. 970 dieser Tiere stammten von einer dieser Rassen ab, 292 gehörten zu den bissigen oder verhaltensauffälligen Hunden.

Die Verordnung verbietet «die Zucht, die Vermehrung und den Handel mit gefährlichen Hunden». Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden. Zudem kann bestraft werden, wer «ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung» einen gefährlichen Hund hält. Zur Zeit seien in Rheinland-Pfalz 32 Ermittlungsverfahren gegen Besitzer von gefährlichen Hunden anhängig, die gegen diesen Paragrafen verstoßen haben sollen, hieß es weiter. (www.add.rlp.de)

 


 

 

Gericht bestätigt saarländische Kampfhundeverordnung

Saarbrücken (ddp-rps). Anders als in anderen Bundesländern hält die saarländische Kampfhundeverordnung einer juristischen Prüfung stand. Das saarländische Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat die Kampfhundeverordnung des Landes bestätigt, teilte Sozialsekretär Josef Hecken am Montag in Saarbrücken mit. Das Oberverwaltungsgericht habe eindeutig festgestellt, dass die saarländischen Regelungen so gestaltet seien, dass sie sowohl dem Interesse der Allgemeinheit auf wirksamen Schutz vor gefährlichen Hunden wie auch den Interessen der Hundehalter und des Tierschutzes Rechnung trügen, hieß es.

Nach der vier Jahre alten Verordnung ist die Haltung von American Staffordshire Terriern, Staffordshire Bullterriern sowie von American Pit Bull Terriern nur ausnahmsweise und nach Sachkundenachweis durch den Halter sowie nach einem Wesenstest für den Hund möglich.

 


 

 

SPD Gesetzesentwurf zum Schutz vor gefährlichen Hunden im Land Sachsen-Anhalt (GefHundG LSA)

Im der jüngst veröffentlichten Drucksache 4/ 1559 des Landtag von Sachsen-Anhalt sieht man folgenden SPD-Gesetzentwurf vor:

Kategorie 1 (Zuchtverbot)

  • Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Kategorie 2 (Wesenstest, Sachkundenachweis etc.)

  • Die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander.

Den gesamten Gesetzentwurf kann man auf den Seiten des Landtages von Saschsen-Anhalt im WORD-Format downloaden: http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/ltpapier/drs/4/d1559sge.doc


 

Mecklenburg-Vorpommern / Land plant Änderungen der Kampfhunde-Liste

Greifswald (ddp-nrd). Mecklenburg-Vorpommerns Landesregierung erwägt Veränderungen in der vor vier Jahren erstellten Rasseliste der Hundehalterverordnung. Möglicherweise werde zum Beispiel der Bullmastiff in der Aufzählung der besonders gefährlichen Hunderassen gestrichen, sagte der zuständige Abteilungsleiter im Schweriner Innenministerium, Joachim Krech, am Mittwoch während einer Verhandlung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswalds. Umgekehrt könnte nach dem Beispiel von Bayern der Rottweiler zusätzlich in die Liste aufgenommen werden. Das Gericht will am 14. April eine Entscheidung zu einer Klage von zwei Hundehaltern gegen die Landesverordnung verkünden.

Bereits vor drei Jahren hatten ein Bullmastiff-Halter und ein Züchter von American Staffordshire Terriern die seit Juli 2000 geltende Hundehalterverordnung angefochten und eine einheitliche Wesensprüfung für alle Hunde gefordert. Die Klage war von den Greifswalder Richtern abgewiesen worden. Im Dezember 2002 hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil auf und wies die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Zur Begründung hieß es, dass die Einstufung von Hunden als öffentliche Gefahr allein auf den Verdacht ihrer Gefährlichkeit hin gegen Bundesrecht verstoße.

Auf der Rassenliste stehen neben dem Bullmastiff und dem American Staffordshire Terrier zehn weitere Hunderassen, die wegen ihrer Körpergröße und Beißkraft als gefährlich eingestuft werden. Die so genannten Kampfhunde dürfen nur an der Leine und mit Maulkorb ausgeführt werden. Außerdem müssen sich die Halter einem Eignungstest unterziehen.


 

Schutz vor gefährlichen Hunden: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kampfhundegesetz des Bundes bestätigt auch die Bremer Regelungen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung zum Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ( BvR 1778/01) im Wesentlichen auch die bremische Gesetzesregelung zur Haltung gefährlicher Hunde bestätigt. Das Bremer Innenressort verweist in diesem Zusam-menhang auf die Vorreiterrolle des Landes; Bremen hat bereits im Herbst 2001 eine landesgesetzliche Regelung verabschiedet.

Wie die Pressestelle des Senators für Inneres und Sport weiter mitteilte, hat Karlsruhe jetzt auch eine endgültige Rechtssicherheit über die Zulässigkeit von Rasselisten geliefert. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass von den im Gesetz genannten Hunderassen (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Pitbullterrier) eine besondere Gefährlichkeit ausgehen kann. Dies stimmt mit dem Bremer Gesetz überein. In Bremen ist zudem geregelt, dass Hunde der vier als gefährlich eingestuften Rassen von der Maulkorbpflicht befreit werden, wenn sie einen Wesenstest erfolgreich bestanden haben.

Das vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Zuchtverbot in §11 b des Tierschutzgesetzes diene in erster Linie dem Schutz von Menschen und falle deshalb in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Bestimmung zum Zuchtverbot von gefährlichen Hunderassen wird im §1 Abs.4 des bremischen Gesetzes geregelt. Das Karlsruher Urteil bestätigt damit indirekt auch in diesem Punkt die Bremer Regelung.

Des weiteren hat das Bundesverfassungsgericht die Strafbestimmung in §143 StGB für verfassungswidrig erklärt. In dieser Bestimmung wurde der Verstoß gegen ein Zucht- und Handelsverbot sowie das unerlaubte Halten von gefährlichen Hunden unter Strafe gestellt. Da eine solche Bestim-mung im bremischen Gesetz nicht zu finden ist, prüft das Innenresort derzeit Alternativen. Möglich wäre die Aufnahme eines eigenen Straftatbestandes oder einer Ordnungswidrigkeitenregelung im Bremer Gesetz über das Halten von Hunden.

 


 

Rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung verfassungskonform

Karlsruhe/Mainz (ddp-rps). Die rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung ist nicht verfassungswidrig. Zwei Tage nach seinem Urteil zum Kampfhundegesetz des Bundes bestätigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag entsprechende Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz. Die Richter nahmen die Klage eines Hundebesitzer nicht zur Entscheidung an, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen seien zudem bereits in dem am Dienstag ergangenen Urteil zum Bundesgesetz geklärt worden, hieß es in der Begründung.

Geklagt hatte der Besitzer eines Rüden der Rasse American Pitbull Terrier. Er wehrte sich damit gegen eine Anordnung auf Grundlage der Gefahrenabwehrverordnung «Gefährliche Hunde» des Landes, wonach er seinen Hund unfruchtbar machen lassen sollte. Ziel dieser Regelung ist es, bei als gefährlich eingestuften Hunderassen die Heranbildung ebenfalls gefährlicher Nachkommen zu verhindern.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Annahme «vertretbar», dass von bestimmten Hunderassen eine besondere Gefahr ausgeht. Der Gleichheitsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt. In Rheinland-Pfalz werden die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, in diese Kategorie eingeordnet.

Es sei deshalb auch mit dem Eigentumsrecht vereinbar, wenn diese Hunde unfruchtbar gemacht werden müssten, da es dabei vor allem um den Schutz von Leib und Leben von Menschen gehe. Da den Ordnungsbehörden bei der konkreten Entscheidung zudem hinreichend Spielraum für Ausnahmen bleibe, sei die Regelung auch verhältnismäßig.

Dass die Vertretbarkeit der Annahme einer besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen durch den Gesetzgeber «vertretbar» ist, hatten die Verfassungsrichter bereits am Dienstag in ihrem Urteil über das Bundesgesetz bestätigt. Allerdings hatten sie dabei auch festgestellt, dass die Kompetenz für den Erlass eines Zuchtverbots in der Kompetenz der Länder liege.

In ihrer Entscheidung über die Landesverordnung wiesen die Richter nun aber auch darauf hin, dass aufgrund der Unsicherheiten bei der Einschätzung der Gefährdungslage die weitere Entwicklung beobachtet werden müsse. Gegebenenfalls seien dann auch Hunderassen aus dem Zuchtverbot herauszunehmen oder aber weitere Rassen mit einzubeziehen. (1 BvR 550/02)


 

Berliner Hundegesetz kommt möglicherweise bis Herbst

Berlin (ddp-bln). Die Berliner Koalitionsfraktionen von SPD und PDS wollen nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes rasch ein Berliner Hundegesetz auf den Weg bringen. Karla Borsky-Tausch von der SPD-Fraktion sagte dem «Berliner Kurier»: «Wir haben volle Handlungsfreiheit und werden unseren Gesetzentwurf in den Ausschüssen für Gesundheit und Inneres zügig behandeln. Das Gesetz könnte dann spätestens im Herbst in Kraft treten.»

Das Gesetz sieht unter anderem eine Liste von zehn Rassen vor. Diese müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen beißsicheren Maulkorb tragen. Für Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Tosa Inu gilt ein Zuchtverbot. Der PDS-Abgeordnete Gernot Klemm sagte der Zeitung: «Mit Chip-Pflicht und Haftpflichtversicherung sind wir dann bundesweit Vorreiter.»


 

Saarland sieht keinen Handlungsbedarf bei Kampfhundeverordnung

Saarbrücken (ddp-rps). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Kampfhundeverordnung in Deutschland hat zunächst keine Auswirkungen auf das Saarland. Die saarländische Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden entspreche bereits den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Forderungen, sagte Staatssekretär Josef Hecken am Dienstag in Saarbrücken.

Die bestehende Verordnung werde den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht, weil sie kein generelles Verbot der gewerbsmäßigen Zucht enthalte und die Haltung von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier unter engen Voraussetzungen gestatte, sagte der Staatssekretär. Dies sei dann möglich, wenn die konkrete Ungefährlichkeit des Tieres in einem Wesenstestverfahren nachgewiesen werden könne und der Halter einen Lehrgang absolviert habe, der mit einem Sachkundenachweis abschließe.

Die Karlsruher Richter hatten am Dienstag das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes nur teilweise für verfassungswidrig erklärt. Dem Bund fehle für den Erlass eines Zuchtverbots für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier die Gesetzgebungskompetenz, urteilten die Richter. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Hunde dieser vier Rassen besonders gefährlich seien, sei zwar «vertretbar», zuständig für ein Zuchtverbot dieser Rassen seien aber die Länder.


 

PDS fordert Abschaffung der Kampfhundeverordnung im Nordosten

Schwerin/Karlsruhe (ddp-nrd). Nach dem Karlsruher Kampfhunde-Urteil fordern Teile der PDS die Abschaffung von Mecklenburg-Vorpommerns Kampfhundeverordnung. Freiwillige Allianzen von Ordnungsbehörden und Züchtervereinen seien besser geeignet, die artgerechte Zucht, Haltung und Erziehung von Hunden sicherzustellen, sagte die umweltpolitische Sprecherin der PDS-Fraktion, Birgit Schwebs, am Dienstag in Schwerin. Das Urteil verdeutliche, dass politischer Aktionismus nach Beißunfällen mit so genannten Kampfhunden «nicht angebracht war und ist».

Das Problem sei am «anderen Ende der Hundeleine» bei den Haltern und Züchtern zu suchen. Keine Hunderasse sei an sich gefährlich für den Menschen, sagte Schwebs.

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor das Kampfhunde-Gesetz des Bundes in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Nichtig ist nach dem Urteil der Richter das Zuchtverbot für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Zwar sei die Annahme, dass diese Hunde besonders gefährlich sind, «vertretbar». Die Gesetzgebungsbefugnis für die Zucht liege aber bei den Ländern.

Dagegen seien Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler oder Boxer nicht in gleicher Weise auffällig geworden. Allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse könne nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden, befand das Gericht.

In Mecklenburg-Vorpommerns Kampfhundeverordnung werden zwölf Hunderassen als «vermutlich gefährlich» aufgeführt. Diese Regelvermutung kann laut Innenministerium jedoch im Einzelfall, etwa durch Bescheinigung eines beauftragten Tierarztes, widerlegt werden. Die Ordnungsbehörde erteile dann auf Antrag einen Nachweis der Ungefährlichkeit.


 

Schönbohm sieht sich durch Kampfhundeurteil bestätigt

Potsdam (ddp-lbg). Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) sieht sich durch das Kampfhundeurteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Karlsruhe habe sich für den vom Land geforderten Regelungsbedarf für die Haltung von Hunden und die notwendigen Einschränkungen für gefährliche Tiere ausgesprochen, sagte er am Dienstag in Potsdam. Nun werde Brandenburg die Arbeit an den neuen Vorschriften zügig zu Ende bringen.

Der Schutz der Bürger sei dabei oberste Richtschnur des politischen Handelns. Deshalb werde Brandenburg an den Plänen für Rasselisten festhalten, betonte Schönbohm. Dem Landtag liege ein Gesetzentwurf des Innenministers vor, der die notwendigen Voraussetzungen für eine Neuregelung der seit dem Jahr 2000 im Land geltenden Vorschriften zur Hundehaltung schaffe. Der Landtagsabgeordnete Dierk Homeyer (CDU) rechnete mit einer Verabschiedung der Novelle in der nächsten Plenarsitzung.

Die Karlsruher Richter hatten das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes am Dienstag teilweise für verfassungswidrig erklärt. Für den Erlass eines Zuchtverbots für die vier Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die entsprechende bundesgesetzliche Bestimmung wurde für nichtig erklärt. Dagegen bestätigten die Richter das Einfuhrverbot für Hunde dieser vier Rassen, weil es das Leben und die Gesundheit der Menschen schütze und damit «wichtigen Gemeinwohlbelangen» diene.


 

Baden-Württemberg bleibt beim Zuchtverbot für Kampfhunde

Stuttgart (ddp-bwb). In Baden-Württemberg wird es nach Aussage des Innenministeriums auch nach dem Karlsruher Urteil vom Dienstag beim Verbot der Zucht von Kampfhunden bleiben. Die Kampfhundeverordnung des Landes habe schon bisher die Zucht aus Gründen der Gefahrenabwehr verboten, sagte Innen-Staatssekretär Heribert Rech (CDU) in Stuttgart. Nur im Einzelfall könne das Verbot aufgehoben werden, wenn ein Hund einen Wesenstest bestehe. Für das Land komme es nicht auf das Verbot bestimmter Rassen, sondern auf die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes an.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das Kampfhundegesetz des Bundes für teilweise verfassungswidrig erklärt. Die Befugnis für das Zuchtverbot der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier liege allein bei den Ländern. Rech sagte, es sei Linie des Landes, den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren von vornherein entschieden entgegen zu treten. «Die bisherigen Erfahrungen mit der Kampfhunde-Verordnung zeigen, dass wir damit auf dem richtigen Weg sind», betonte er.


 

Bayern sieht Kampfhundeverordnung von Karlsruhe «mittelbar bestätigt»

München (ddp-bay). Mit der Karlsruher Entscheidung zur Kampfhundehaltung sind nach Ansicht des Münchner Innenministeriums auch die strengen bayerischen Regelungen von 1992 «mittelbar bestätigt» worden. Diese Regelungen beinhalteten neben dem Importverbot auch das Verbot der Züchtung oder Kreuzung von bestimmten Kampfhunderassen. Deren Haltung sei in Bayern nur unter «äußerst engen Voraussetzungen im Einzelfall» möglich, teilte Innenstaatssekretär Georg Schmid (CSU) am Dienstag in München mit.

Nach der Entscheidung dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie weitere nach den bayerischen Regelungen als Kampfhunde eingestufte Rassen auch künftig nicht oder nur unter strengen Voraussetzungen importiert werden. «Damit stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden auch an deren Rassen anknüpfen darf», teilte Schmid mit.

Für nichtig erklärt wurde dagegen das vom Bund im Tierschutzrecht verankerte Zuchtverbot für die genannten Rassen, da die Gesetzgebungszuständigkeit hierfür bei den Ländern liege. Eine Sicherheitslücke für Bayern ergebe sich hierdurch jedoch nicht, da die bayerischen Regelungen seit jeher ein solches Zuchtverbot für Kampfhunde vorsehen, betonte Schmid. In Bayern stellten die illegale Haltung und die Zucht von Kampfhunden eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein Bußgeld bis zu 50 000 Euro sei möglich, sagte Schmid.

Die Karlsruher Richter hatten das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes teilweise für verfassungswidrig erklärt. Für den Erlass eines Zuchtverbots für die vier Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die entsprechende bundesgesetzliche Bestimmung wurde für nichtig erklärt. Dagegen bestätigten die Richter das Einfuhrverbot für Hunde dieser vier Rassen, weil es das Leben und die Gesundheit der Menschen schütze und damit «wichtigen Gemeinwohlbelangen» diene.


 

Bouffier will nach Kampfhunde-Urteil Erlass von Zuchtverbot prüfen

Wiesbaden/Karlsruhe (ddp-swe). Nach dem Kampfhunde-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes will das hessische Innenministerium prüfen, ob der Erlass eines Zuchtverbotes für gefährliche Rassen notwendig ist. Zunächst werde jedoch die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet, sagte Ministeriumssprecher Michael Bußer auf ddp-Anfrage in Wiesbaden. Nach einer ersten Einschätzung des Karlsruher Richterspruchs sehe man keinen Handlungsbedarf für das Land.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das seit etwa drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Für den Erlass eines Zuchtverbotes für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied das Gericht. Zuständig seien die Länder. Die hessische Kampfhundeverordnung sieht derzeit noch kein Zuchtverbot für gefährliche Rassen vor.

Innenminister Volker Bouffier (CDU) sieht in de Richterspruch eine Bestätigung der Kampfhundeverordnung des Landes. Nach dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof habe nun auch das höchste deutsche Gericht festgestellt, dass für bestimmte Rassen eine Vorfestlegung hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit getroffen werden könne, sagte Bouffier.


 

Keine Konsequenzen für NRW aus Kampfhunde-Urteil - Höhn sieht sich bestätigt

Düsseldorf (ddp-nrw). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kampfhunde-Gesetz des Bundes wirkt sich nach Angaben von NRW-Umweltministerin Bärbel Höhn (Grüne) nicht auf das Landes-Hundegesetz aus. Das Gericht habe vielmehr das seit Januar 2003 geltende NRW-Gesetz bestärkt, da es ausdrücklich die Zulässigkeit der weiterhin umstrittenen Rasselisten bestätigt habe.

Gerade weil es weiter Diskussionen über diese Listen gebe, sei es gut, dass die Richter diese für «sinnvoll und angemessen» zum Schutz der Menschen hielten, betonte die Ministerin. Im Landeshundegesetz sind rund zehn Hunderassen aufgeführt, für die bestimmte, verschärfte Auflagen gelten. Diese Liste ist seit Beginn der Debatte um ein Hundegesetz in NRW umstritten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes teilweise für verfassungswidrig erklärt. Danach fehlte dem Gesetzgeber für den Erlass eines Zuchtverbots für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier die Kompetenz. Die entsprechende bundesgesetzliche Bestimmung wurde für nichtig erklärt.


 

Zuber: Rheinland-pfälzisches Kampfhundegesetz weiter gültig

Mainz (ddp-rps). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Kampfhundeverordnung in Deutschland hat zunächst keine Auswirkungen auf Rheinland-Pfalz. Die «Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde» vom 30. Juni 2000 werde weiterhin «uneingeschränkt» Anwendung finden, sagte Innenminister Walter Zuber (SPD) am Dienstag in Mainz. Das Gericht habe klar gestellt, dass die Festlegung bestimmter Hunderassen als besonders gefährlich mit der Verfassung in Einklang stehe. Damit habe das Gericht eine «bedeutsame Entscheidung für die Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren» getroffen.

Das Gericht hatte am Dienstag das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes nur teilweise für verfassungswidrig erklärt. Dem Bund fehle für den Erlass eines Zuchtverbots für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier die Gesetzgebungskompetenz, urteilten die Richter. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Hunde dieser vier Rassen besonders gefährlich seien, sei zwar «vertretbar», zuständig für ein Zuchtverbot dieser Rassen seien aber die Länder. Rheinland-Pfalz hatte in seiner Kampfhundeverordnung die genannten vier Rassen als «gefährliche Hunde» klassifiziert und deren Zucht verboten.

Allerdings sind nach Angaben des Verfassungsgerichts noch etwa zehn Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig, die sich gegen landesrechtliche Regelungen zur Haltung von Kampfhunden wie Maulkorbzwang oder Maßnahmen zur Sterilisierung richten. Mindestens eine dieser Beschwerde betrifft auch die rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung. Über diese Beschwerden soll in den kommenden Wochen entschieden werden.


 

Höhn für Kampfhunde-Zuchtverbot auf Länderbene

Düsseldorf (AP) Nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Zuchtverbot für vier als gefährlich eingestufte Kampfhundrassen will sich Nordrhein-Westfalen für ein einheitliches Verbot auf Länderebene einsetzen. Wie Verbraucherschutzministerin Bärbel Höhn in Düsseldorf erklärte, stuft die rot-grüne Landesregierung Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier als gefährliche Hunde ein. «Ich will mich nun mit den anderen Ländern sehr schnell verständigen, wie wir die Frage des Zuchtverbots auf Länderebene regeln», erklärte Höhn.


 

Knake-Werner: Kampfhundeurteil bestätigt grundsätzlich Berliner Regelung

Berlin (ddp-bln). Durch das Karlsruher Kampfhundeurteil sind die bisherigen Berliner Regelungen nach Ansicht der Senatsgesundheitsverwaltung «grundsätzlich bestätigt» worden. Mit dem Entwurf zum Hundegesetz sei Berlin auch nach der höchstrichterlichen Entscheidung auf dem richtigen Weg, sagte Gesundheitssenatorin Heidi Knake-Werner (PDS) am Dienstag. Insgesamt sei in der Stadt seit Bestehen der Neuregelung im Juli 2000 ein «anderer, verantwortungsvoller Umgang» insbesondere mit so genannten Kampfhunden zu beobachten, fügte die Senatorin hinzu. Die Beißattacken seien um 30 Prozent zurückgegangen.

Die wichtigsten Regelungen der bisherigen Hundeverordnung werden Knake-Werner zufolge in das neue Gesetz übernommen. Das Berliner Hundegesetz befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren im Abgeordnetenhaus.

Die Karlsruher Richter hatten das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes am Dienstag teilweise für verfassungswidrig erklärt. Für den Erlass eines Zuchtverbots für die vier Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die entsprechende bundesgesetzliche Bestimmung wurde für nichtig erklärt. Dagegen bestätigten die Richter das Einfuhrverbot für Hunde dieser vier Rassen, weil es das Leben und die Gesundheit der Menschen schütze und damit «wichtigen Gemeinwohlbelangen» diene.

Der Erlass eines Zuchtverbots liege nicht in der Zuständigkeit des Bundes, weil es - anders als vom Gesetzgeber angeführt - nicht dem Tierschutz, sondern dem Schutz des Menschen vor Hunden dieser vier Rassen diene, hieß es weiter. Ein solches Zuchtverbot falle in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig seien. Die Verfassungsbeschwerde von 52 Züchtern und Hundehaltern war damit teilweise erfolgreich.


 

Niedersachsen von Kampfhunde-Urteil nicht betroffen

Hannover (ddp-nrd). Niedersachsen hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kampfhunde-Gesetz des Bundes mit Gelassenheit aufgenommen. «Das Urteil betrifft uns nicht», sagte Gert Hahne, Sprecher des zuständigen Agrarministeriums, am Dienstag in Hannover. Die Landesregierung habe die so genannte Rasseliste bereits im vergangenen Jahr gestrichen. Unabhängig von der Hunderasse könne jeder Bürger sich nach dem geltenden niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz an die zuständige Veterinärbehörde wenden, wenn er sich von einem Hund bedroht fühle. Die Behörde prüfe dann, ob und inwieweit möglicherweise Sanktionen gegen den Hundehalter ergriffen werden müssen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am Dienstag in Karlsruhe das seit etwa drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Für den Erlass eines Zuchtverbotes für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied das Gericht. Zuständig seien die Länder.

Dagegen bestätigten die Karlsruher Richter das Einfuhrverbot für Kampfhunde, weil es das Leben und die Gesundheit der Menschen schütze und damit «wichtigen Gemeinwohlbelangen» diene, betonte der Erste Senat in seinem 62-seitigen Urteil. (AZ: 1 BvR 1778/01 - Urteil vom 16. März 2004)