| Meldungen aus den Bundesländern |
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Sachsen-Anhalt: Mehrheit für ein Kampfhunde-Gesetz (10.10.2006) Kabinett berät über Entwurf - Sieben Fragen zum Schutz vor gefährlichen Tieren
Im Landtag zeichnet sich eine Mehrheit für
ein Kampfhunde-Gesetz ab. Nach anfänglichem Widerstand wollen nach
MZ-Informationen weite Teile der CDU doch zustimmen. Der
Koalitionspartner SPD unterstützt den Vorstoß ohne Vorbehalte. Das
Landeskabinett will am Dienstag das "Gesetz zur Vorsorge gegen die von
Hunden ausgehenden Gefahren" verabschieden. Es war nach mehreren
Kampfhund-Angriffen auf den Weg gebracht worden. quelle: mz web.de
Rasseliste der Hundehalterverordnung MV aktualisiert 30.12.2005 MVr Innenminister Timm: Schutz der Bevölkerung vor Kampfhunden hat auch künftig absoluten Vorrang.
Die so genannten "Molosser-Rassen" werden ab 1. Januar 2006 aus der Liste der gefährlichen Hunde in der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern herausgenommen. Danach zählen die Rassen Dogo Argentino, Bordeauxdogge, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano und Tosa Inu künftig nicht mehr zu den vermutet gefährlichen Hunden.
"Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Entscheidung vom 16. März 2004 vorgegeben, die jeweiligen Landeslisten mit gefährlichen Hunden in Abständen zu überprüfen. Dies ist nunmehr erneut geschehen, nachdem der Bullmastiff schon früher gestrichen worden ist. Vor diesem Hintergrund wird die bewährte Struktur der Landeshundehalterverordnung (vom 4. Juli 2000) mit ihren prägnanten Merkmalen der Rasseliste und der Regelvermutung deutlich. Damit sind zugleich für die Ordnungsbehörden wirksame und für die Hundehalter zumutbare Regelungen geschaffen worden. Die Wirksamkeit dieser Verordnung zeigt sich insbesondere auch in einem deutlichen Rückgang der Beiß- und sonstigen Zwischenfälle in unserem Land von 64 im Jahr 2000 auf 20 Fälle 2004", betonte Innenminister Dr. Gottfried Timm.
Von den "Molosser-Rassen" gibt es gegenwärtig in Mecklenburg-Vorpommern noch rund 130 Hunde, die in den letzten Jahren praktisch nicht mehr durch Beiß- und sonstige Zwischenfälle aufgefallen sind.
Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier und Bull Terrier, für die auch ein Importverbot besteht, sind im Einklang mit den meisten Bundesländern weiterhin als gefährlich eingestuft. "Die Überprüfung der Liste der gefährlichen Hunde bedeutet nicht nur die Streichung bestimmter Rassen. Hunde, die in der Statistik auffällig sind, werden weiterhin genau beobachtet. Beispielweise haben Brandenburg und Bayern den Rottweiler auf die Liste der gefährlichen Rassen gesetzt", erklärte Minister Timm. "Aber grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von Ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen", so sein Appell an alle Hundehalter.
quelle: MVregio Landesdienst mv/sn
Rheinland-Pfalz erfasst fast 3.000
so genannte „gefährliche Hunde“ in Chip-Datei
Hamburg: Führerschein oder Leine
Berlin: Maulkorb / Bußgeld im Hundegesetz vergessen
Schleswig-Holstein: Neues Gefahrhundegesetz ab 01.05.2005
Am 1. Mai 2005 tritt das neue
Gefahrhundegesetz für Schleswig-Holstein in Kraft. Diese neue Regelung
dient der Vorsorge und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, die von gefährlichen Hunden ausgehen. Das neue Gesetz
ersetzt die bisher geltende Gefahrhundeverordnung des Landes
Schleswig-Holstein.
Als gefährlich gelten Hunde der Rassen Pittbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Für diese Hunderassen beziehungsweise Kreuzungen besteht bereits ein bundesgesetzliches Verbringungs- und Einfuhrverbot. Als gefährlich gelten ferner Hunde, die einen Menschen gebissen haben, Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums (eingezäunten Grundstücks) wiederholt in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt. Auch Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, sowie Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen und Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe besitzen, fallen unter das neue Gesetz. Ob ein Hund unter diese Bestimmungen des Gesetzes fällt, entscheidet der Fachdienst Öffentliche Sicherheit. Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf jetzt einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist persönlich zu beantragen. Sie gestattet einer volljährigen Person die Haltung eines bestimmten gefährlichen Hundes. Folgende Antragsunterlagen sind vom Halter des Hundes vorzulegen: - Personalausweis oder Reisepass, - Führungszeugnis, - eine Sachkundebescheinigung, - eine tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip und - ein Versicherungsnachweis über eine Haftpflichtversicherung für das Tier. Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für Sachschäden und Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Gefährliche Hunde müssen so gehalten werden, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können. Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder nur eine Person damit beauftragen, die eine Erlaubnis, ebenso wie der Hundehalter, zum Führen des Hundes besitzt. Die beauftragte Person muss also dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie die Hundehalterin beziehungsweise der Hundehalter. Wichtig: Die Erlaubnis zum Halten beziehungsweise Führen des Hundes ist mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen, umzäunten Grundstücks an einer geeigneten Leine geführt werden, die höchstens zwei Meter lang sein darf. Außerdem muss jeder gefährliche Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband tragen. Schließlich ist gefährlichen Hunden ein Maulkorb anzulegen. Hiervon kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachgewiesen ist. Eine Befreiung kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn der Hund bereits einen Menschen gebissen hat.
Sachsen-Anhalt: Innenausschuss beerdigt starrsinnigen Gesetzentwurf der SPD
Wittenberg/Magdeburg. “Die Vernunft hat über
den Starrsinn gesiegt”, kommentierte der innenpolitische Sprecher der
CDU-Landtagsfraktion, Jens Kolze (Dessau), die eindeutige Ablehnung der
SPD-Rasselisten bei so genannten “Kampf”-Hunden. Und der CDU-
Landtagsabgeordnete Siegfried Borgwardt (Jessen/Gräfenhainichen”)
ergänzte: “Der zuständige Landtagsausschuss hat nun endlich dem
“Hunde-Wahn” ein Ende bereitet.”
Sachsen-Anhalt: SPD hat den Entwurf für ein Kampfhunde-Gesetz vorgelegt Vorschrift sieht für vier Rassen ein Züchtungs- und Kreuzungsverbot vor
Die SPD will die Menschen in Sachsen-Anhalt
besser vor Kampfhunden schützen und wird dafür ein Gesetz in den Landtag
einbringen. Der Entwurf sieht für die vier Rassen Pitbull Terrier,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier
eine Anlein- und Maulkorbpflicht sowie ein Züchtungs- und
Kreuzungsverbot vor. Andere Rassen können im Einzelfall ebenfalls als
gefährliche Hunde eingestuft werden, für die dann dieselben Regeln
gelten, sagte SPD-Innenexperte Bernward Rothe am Sonntag der dpa.
Hessische Kampfhunde-Verordnung in
letzter Instanz bestätigt
quelle: yahoo-news.de
Freitag 24. Dezember 2004
Rheinland-Pfalz: Neues Gesetz für
Halter gefährlicher Hunde
quelle: swr.de
Sachsen-Anhalt: SPD will wieder gegen Hunderassen vorgehen Die SPD hat erneut einen Versuch gestartet, das früher viel diskutierte Thema "gefährliche Hunde" über Rassen regeln zu wollen: Der vom Ex-Innenminister Manfred Püchel eingebrachte "Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Hunden in Sachsen-Anhalt" steht am 6. Dezember im Mittelpunkt einer Experten-Anhörung im Magdeburger Landtag. Kritik an dem "untauglichen Versuch" kommt nicht nur von Abgeordneten der regierenden CDU/FDP-Koalition, sondern auch vom Landestierschutzverband und von Vertretern der Ordnungsämter. Magdeburg/Wittenberg (wm). "Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden", heißt es in dem Entwurf der SPD. Dazu der CDU-Abgeordnete Siegfried Borgwardt (Jessen/Gräfenhainichen), Mitglied des Ausschusses für Inneres: "Das SPD-Papier ist die Neuauflage eines untauglichen Versuchs, mit Hilfe staatlicher Regelungswut ein nicht vorhandenes Problem lösen zu wollen." Man könne nicht Gesetze gegen Tiere machen, sondern nur gegen bestimmte Menschen, führt Borgwardt weiter aus, und wenn es im Zusammenhang mit Hunden überhaupt ein Problem gäbe, so liege es im konkreten Einzelfall nicht in der Rasse des Hundes begründet, sondern im Fehlverhaltens des Hundehalters. "Wir dürfen also nicht in blinden Aktionismus verfallen", sagt Borgwardt, "sondern sollten zu einer vernünftigen, halterbezogenen Lösung kommen - vielleicht nach dem Vorbild des Niedersächsischen Hundegesetzes." Ein guter Hinweis von Borgwardt, denn im westlichen Nachbarland ist die aus der Zeit der mediengesteuerten Kampfhund-Hysterie stammende Hundeverordnung inzwischen durch ein vernünftiges Gesetz abgelöst worden, dessen Kernsatz von jedermann zu verstehen ist: "Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen", heißt es schlicht und völlig korrekt im "Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden". Auch der Landesverband Sachsen-Anhalt des Deutschen Tierschutzbundes kritisiert den von der SPD vorgelegten Gesetzentwurf, obwohl der Verband grundsätzlich keine Einwände gegen ein Gesetz zum Schutz der Menschen vor gefährlichen Tieren hat. Aber: "Ein solches Gesetz sollte unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Tierschutzes keine Diskriminierung einzelner Arten und Rassen beinhalten. Hunde bestimmter Rassenzugehörigkeit zunehmenden Haltungsrestriktionen zu unterwerfen oder sie sogar zu verbieten bzw. aussterben zu lassen ist keine Lösung", heißt es in der Stellungnahme des Tierschutzverbandes für die Expertenanhörung im Landtag. Auch Jürgen Krause, im Beruf Leiter des Wittenberger Ordnungsamtes und in der Freizeit ehrenamtlicher Leiter des Wittenberger Tierheims, lehnt den Gesetzentwurf ab: "Es gibt keine gefährlichen Hunderassen, es gibt im Einzelfall gefährliche Hundeindividuen." Rein aus der Sicht des Ordnungsamtes betrachtet sei das SPD-Gesetz nur durch einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand umsetzbar, was angesichts der verschwindend geringen tatsächlichen Gefahrenlage unverantwortlich sei: "Wir haben in Wittenberg etwa 2.800 Hunde, lediglich drei davon sind nach erfolgter Einzelfallprüfung mit einer Beißkorbauflage belegt worden. Größere Unfälle hatten wir nicht." Würde der SPD-Entwurf tatsächlich Gesetz, müssten in der Stadtverwaltung zwei zusätzliche Planstellen geschaffen werden, zusätzliche Belastung für den Steuerzahler etwa 80.000 Euro pro Jahr. Hier setzt der Landtagsabgeordnete Siegfried Borgwardt erneut an: "Wir müssen und wollen öffentliche Verwaltung abbauen. Da kann es nicht sein, dass wir überall im Lande zusätzliche Stellen in der Verwaltung schaffen, nur um unbescholtene Menschen zu überwachen, weil sie einen Hund einer bestimmten Rasse halten." Das aber will die Püchel-SPD - und noch viel mehr. Im vorgelegten Gesetzentwurf heißt es: "Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden 1. das Grundrecht der freien Berufsausübung 2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung 3. das Grundrecht auf Eigentum." Da stellt sich die Frage: Bleibt Sachsen-Anhalt vernünftig, oder setzt sich die SPD durch? Quelle: SUPER Sonntag 04.12.04
Bayern: Illegale Haltung
eines Kampfhundes ist nicht unbedingt strafbar Quelle: yahoo 11.11.2004
Rheinland-Pfalz: Neues
Kampfhundegesetz eingebracht Quelle: swr.de
Rheinland-Pfalz: Hundeverordnung gekippt
Innenministerium: Gefahrenabwehr
„Gefährliche Hunde“ wird gesetzlich geregelt Quelle:Ministerium des Innern und für Sport , 55116 Mainz
Mussten Hunde unnötig sterben?
Berlin: Rot-rote Koalition ändert Hundegesetz Berlin (ddp-bln). Die rot-rote Koalition hat Änderungen am Hundegesetz vorgenommen. «Wir haben uns in der Koalition darauf geeinigt, dass die Rassen Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und Mastiff bei Krankheit vom Maulkorbzwang befreit werden können, wenn der Amtstierarzt ihnen eine Ungefährlichkeit attestiert», sagte die hundepolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Karla Borsky-Tausch, dem «Berliner Kurier am Sonntag». Für diese Rassen sowie für Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Tosa Inu gilt in der gesamten Stadt Maulkorb- und Leinenzwang. Bei Verstößen drohen bis zu 50 000 Euro Geldstrafe. Der hundepolitische Sprecher der PDS-Fraktion, Gernot Klemm, fügte hinzu: «In Kleingartenanlagen und auf Sportplätzen beträgt die Leinenlänge künftig zwei Meter. Die Koalition hatte ursprünglich einen Meter vorgesehen.» Eine Chip-Pflicht und Pflicht-Haftpflicht-Versicherung gilt dem Bericht zufolge für alle neu angeschafften Hunde ab 1. Januar 2005, für sonstige Vierbeiner bis 2010. Bestehen bleibe die von der Opposition kritisierte Rasseliste. Auf ihr stehen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Tosa Inu. Für diese Rassen gilt ein Zuchtverbot. Für das Halten dieser Rassen brauchen Halter ein polizeiliches Führungszeugnis. Diese Hunde müssen einen Wesenstest bestehen. Bei Verstößen drohen Geldstrafen bis zu 100 000 Euro.
Brandenburg: Haftpflichtversicherung für Halter gefährlicher Hunde Potsdam (dpa) - Halter
gefährlicher Hunde müssen im Land Brandenburg künftig den Abschluss
einer Hunde-Haftpflichtversicherung nachweisen. Das sieht die neue
Hundehalterverordnung vor, die am 1. Juli in Kraft tritt. quelle: mainpost
Neues zur Landeshundehalterverordnung Brandenburg
Sachstand
per heute ist: Die Beschlußempfehlung für das Brandenburger
"Hundegesetz" (genannt: Drittes Gesetz zur Änderung des
Ordnungsbehördlichen Gesetzes) wurde am 26.03.04 im Landtag ausgegeben
(Drucksache 3/7185). Beschlossen wurde dieses Gesetz (Drucksache 3/6678)
am 31.03.04. Durch dieses sog. "Ermächtigungsgesetz" war der Minister
des Inneren Herr Schönbohm in die Lage versetzt eine neue
Landeshundehalterverordnung auf den Weg zu bringen. Diese wurde - leider
wieder mit umfangreicher Rasseliste - am 16.06.04 unterzeichnet und
tritt am 01.07.04 in Kraft. Tag der Verkündung voraussichtlich:
30.06.04. In der Praxis bedeutet dies, dass für "Listenhunde", die nach
dem 01.07. d. J. angeschafft werden, wieder umfangreiche Auflagen
anstehen.
Weniger Beißvorfälle mit
«Gefährlichen Hunden» im Land
Gericht bestätigt
saarländische Kampfhundeverordnung
SPD Gesetzesentwurf zum Schutz vor gefährlichen Hunden im Land Sachsen-Anhalt (GefHundG LSA) Im der jüngst veröffentlichten Drucksache 4/ 1559 des Landtag von Sachsen-Anhalt sieht man folgenden SPD-Gesetzentwurf vor: Kategorie 1 (Zuchtverbot)
Kategorie 2 (Wesenstest, Sachkundenachweis etc.)
Den gesamten Gesetzentwurf kann man auf den Seiten des Landtages von Saschsen-Anhalt im WORD-Format downloaden: http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/ltpapier/drs/4/d1559sge.doc
Mecklenburg-Vorpommern / Land plant Änderungen der Kampfhunde-Liste Greifswald (ddp-nrd). Mecklenburg-Vorpommerns Landesregierung erwägt Veränderungen in der vor vier Jahren erstellten Rasseliste der Hundehalterverordnung. Möglicherweise werde zum Beispiel der Bullmastiff in der Aufzählung der besonders gefährlichen Hunderassen gestrichen, sagte der zuständige Abteilungsleiter im Schweriner Innenministerium, Joachim Krech, am Mittwoch während einer Verhandlung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswalds. Umgekehrt könnte nach dem Beispiel von Bayern der Rottweiler zusätzlich in die Liste aufgenommen werden. Das Gericht will am 14. April eine Entscheidung zu einer Klage von zwei Hundehaltern gegen die Landesverordnung verkünden. Bereits vor drei Jahren hatten ein Bullmastiff-Halter und ein Züchter von American Staffordshire Terriern die seit Juli 2000 geltende Hundehalterverordnung angefochten und eine einheitliche Wesensprüfung für alle Hunde gefordert. Die Klage war von den Greifswalder Richtern abgewiesen worden. Im Dezember 2002 hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil auf und wies die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Zur Begründung hieß es, dass die Einstufung von Hunden als öffentliche Gefahr allein auf den Verdacht ihrer Gefährlichkeit hin gegen Bundesrecht verstoße. Auf der Rassenliste stehen neben dem Bullmastiff und dem American Staffordshire Terrier zehn weitere Hunderassen, die wegen ihrer Körpergröße und Beißkraft als gefährlich eingestuft werden. Die so genannten Kampfhunde dürfen nur an der Leine und mit Maulkorb ausgeführt werden. Außerdem müssen sich die Halter einem Eignungstest unterziehen.
Schutz vor gefährlichen Hunden: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kampfhundegesetz des Bundes bestätigt auch die Bremer Regelungen Das
Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung zum
Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ( BvR 1778/01) im
Wesentlichen auch die bremische Gesetzesregelung zur Haltung
gefährlicher Hunde bestätigt. Das Bremer Innenressort verweist in diesem
Zusam-menhang auf die Vorreiterrolle des Landes; Bremen hat bereits im
Herbst 2001 eine landesgesetzliche Regelung verabschiedet.
Rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung verfassungskonform Karlsruhe/Mainz (ddp-rps). Die rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung ist nicht verfassungswidrig. Zwei Tage nach seinem Urteil zum Kampfhundegesetz des Bundes bestätigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Donnerstag entsprechende Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz. Die Richter nahmen die Klage eines Hundebesitzer nicht zur Entscheidung an, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen seien zudem bereits in dem am Dienstag ergangenen Urteil zum Bundesgesetz geklärt worden, hieß es in der Begründung. Geklagt hatte der Besitzer eines Rüden der Rasse American Pitbull Terrier. Er wehrte sich damit gegen eine Anordnung auf Grundlage der Gefahrenabwehrverordnung «Gefährliche Hunde» des Landes, wonach er seinen Hund unfruchtbar machen lassen sollte. Ziel dieser Regelung ist es, bei als gefährlich eingestuften Hunderassen die Heranbildung ebenfalls gefährlicher Nachkommen zu verhindern. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Annahme «vertretbar», dass von bestimmten Hunderassen eine besondere Gefahr ausgeht. Der Gleichheitsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt. In Rheinland-Pfalz werden die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, in diese Kategorie eingeordnet. Es sei deshalb auch mit dem Eigentumsrecht vereinbar, wenn diese Hunde unfruchtbar gemacht werden müssten, da es dabei vor allem um den Schutz von Leib und Leben von Menschen gehe. Da den Ordnungsbehörden bei der konkreten Entscheidung zudem hinreichend Spielraum für Ausnahmen bleibe, sei die Regelung auch verhältnismäßig. Dass die Vertretbarkeit der Annahme einer besonderen Gefährlichkeit bestimmter Rassen durch den Gesetzgeber «vertretbar» ist, hatten die Verfassungsrichter bereits am Dienstag in ihrem Urteil über das Bundesgesetz bestätigt. Allerdings hatten sie dabei auch festgestellt, dass die Kompetenz für den Erlass eines Zuchtverbots in der Kompetenz der Länder liege. In ihrer Entscheidung über die Landesverordnung wiesen die Richter nun aber auch darauf hin, dass aufgrund der Unsicherheiten bei der Einschätzung der Gefährdungslage die weitere Entwicklung beobachtet werden müsse. Gegebenenfalls seien dann auch Hunderassen aus dem Zuchtverbot herauszunehmen oder aber weitere Rassen mit einzubeziehen. (1 BvR 550/02)
Berliner Hundegesetz kommt möglicherweise bis Herbst Berlin (ddp-bln). Die Berliner Koalitionsfraktionen von SPD und PDS wollen nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes rasch ein Berliner Hundegesetz auf den Weg bringen. Karla Borsky-Tausch von der SPD-Fraktion sagte dem «Berliner Kurier»: «Wir haben volle Handlungsfreiheit und werden unseren Gesetzentwurf in den Ausschüssen für Gesundheit und Inneres zügig behandeln. Das Gesetz könnte dann spätestens im Herbst in Kraft treten.» Das Gesetz sieht unter anderem eine Liste von zehn Rassen vor. Diese müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen beißsicheren Maulkorb tragen. Für Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Tosa Inu gilt ein Zuchtverbot. Der PDS-Abgeordnete Gernot Klemm sagte der Zeitung: «Mit Chip-Pflicht und Haftpflichtversicherung sind wir dann bundesweit Vorreiter.»
Saarland sieht keinen Handlungsbedarf bei Kampfhundeverordnung Saarbrücken (ddp-rps). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Kampfhundeverordnung in Deutschland hat zunächst keine Auswirkungen auf das Saarland. Die saarländische Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden entspreche bereits den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Forderungen, sagte Staatssekretär Josef Hecken am Dienstag in Saarbrücken. Die bestehende Verordnung werde den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht, weil sie kein generelles Verbot der gewerbsmäßigen Zucht enthalte und die Haltung von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier unter engen Voraussetzungen gestatte, sagte der Staatssekretär. Dies sei dann möglich, wenn die konkrete Ungefährlichkeit des Tieres in einem Wesenstestverfahren nachgewiesen werden könne und der Halter einen Lehrgang absolviert habe, der mit einem Sachkundenachweis abschließe. Die Karlsruher Richter hatten am Dienstag das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes nur teilweise für verfassungswidrig erklärt. Dem Bund fehle für den Erlass eines Zuchtverbots für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier die Gesetzgebungskompetenz, urteilten die Richter. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Hunde dieser vier Rassen besonders gefährlich seien, sei zwar «vertretbar», zuständig für ein Zuchtverbot dieser Rassen seien aber die Länder.
PDS fordert Abschaffung der Kampfhundeverordnung im Nordosten Schwerin/Karlsruhe (ddp-nrd). Nach dem Karlsruher Kampfhunde-Urteil fordern Teile der PDS die Abschaffung von Mecklenburg-Vorpommerns Kampfhundeverordnung. Freiwillige Allianzen von Ordnungsbehörden und Züchtervereinen seien besser geeignet, die artgerechte Zucht, Haltung und Erziehung von Hunden sicherzustellen, sagte die umweltpolitische Sprecherin der PDS-Fraktion, Birgit Schwebs, am Dienstag in Schwerin. Das Urteil verdeutliche, dass politischer Aktionismus nach Beißunfällen mit so genannten Kampfhunden «nicht angebracht war und ist». Das Problem sei am «anderen Ende der Hundeleine» bei den Haltern und Züchtern zu suchen. Keine Hunderasse sei an sich gefährlich für den Menschen, sagte Schwebs. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor das Kampfhunde-Gesetz des Bundes in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Nichtig ist nach dem Urteil der Richter das Zuchtverbot für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Zwar sei die Annahme, dass diese Hunde besonders gefährlich sind, «vertretbar». Die Gesetzgebungsbefugnis für die Zucht liege aber bei den Ländern. Dagegen seien Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler oder Boxer nicht in gleicher Weise auffällig geworden. Allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse könne nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden, befand das Gericht. In Mecklenburg-Vorpommerns Kampfhundeverordnung werden zwölf Hunderassen als «vermutlich gefährlich» aufgeführt. Diese Regelvermutung kann laut Innenministerium jedoch im Einzelfall, etwa durch Bescheinigung eines beauftragten Tierarztes, widerlegt werden. Die Ordnungsbehörde erteile dann auf Antrag einen Nachweis der Ungefährlichkeit.
Schönbohm sieht sich durch Kampfhundeurteil bestätigt Potsdam (ddp-lbg). Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) sieht sich durch das Kampfhundeurteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Karlsruhe habe sich für den vom Land geforderten Regelungsbedarf für die Haltung von Hunden und die notwendigen Einschränkungen für gefährliche Tiere ausgesprochen, sagte er am Dienstag in Potsdam. Nun werde Brandenburg die Arbeit an den neuen Vorschriften zügig zu Ende bringen. Der Schutz der Bürger sei dabei oberste Richtschnur des politischen Handelns. Deshalb werde Brandenburg an den Plänen für Rasselisten festhalten, betonte Schönbohm. Dem Landtag liege ein Gesetzentwurf des Innenministers vor, der die notwendigen Voraussetzungen für eine Neuregelung der seit dem Jahr 2000 im Land geltenden Vorschriften zur Hundehaltung schaffe. Der Landtagsabgeordnete Dierk Homeyer (CDU) rechnete mit einer Verabschiedung der Novelle in der nächsten Plenarsitzung. Die Karlsruher Richter hatten das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes am Dienstag teilweise für verfassungswidrig erklärt. Für den Erlass eines Zuchtverbots für die vier Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die entsprechende bundesgesetzliche Bestimmung wurde für nichtig erklärt. Dagegen bestätigten die Richter das Einfuhrverbot für Hunde dieser vier Rassen, weil es das Leben und die Gesundheit der Menschen schütze und damit «wichtigen Gemeinwohlbelangen» diene.
Baden-Württemberg bleibt beim Zuchtverbot für Kampfhunde Stuttgart (ddp-bwb). In Baden-Württemberg wird es nach Aussage des Innenministeriums auch nach dem Karlsruher Urteil vom Dienstag beim Verbot der Zucht von Kampfhunden bleiben. Die Kampfhundeverordnung des Landes habe schon bisher die Zucht aus Gründen der Gefahrenabwehr verboten, sagte Innen-Staatssekretär Heribert Rech (CDU) in Stuttgart. Nur im Einzelfall könne das Verbot aufgehoben werden, wenn ein Hund einen Wesenstest bestehe. Für das Land komme es nicht auf das Verbot bestimmter Rassen, sondern auf die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes an. Das Bundesverfassungsgericht hatte das Kampfhundegesetz des Bundes für teilweise verfassungswidrig erklärt. Die Befugnis für das Zuchtverbot der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier liege allein bei den Ländern. Rech sagte, es sei Linie des Landes, den von Kampfhunden ausgehenden Gefahren von vornherein entschieden entgegen zu treten. «Die bisherigen Erfahrungen mit der Kampfhunde-Verordnung zeigen, dass wir damit auf dem richtigen Weg sind», betonte er.
Bayern sieht Kampfhundeverordnung von Karlsruhe «mittelbar bestätigt» München (ddp-bay). Mit der Karlsruher Entscheidung zur Kampfhundehaltung sind nach Ansicht des Münchner Innenministeriums auch die strengen bayerischen Regelungen von 1992 «mittelbar bestätigt» worden. Diese Regelungen beinhalteten neben dem Importverbot auch das Verbot der Züchtung oder Kreuzung von bestimmten Kampfhunderassen. Deren Haltung sei in Bayern nur unter «äußerst engen Voraussetzungen im Einzelfall» möglich, teilte Innenstaatssekretär Georg Schmid (CSU) am Dienstag in München mit. Nach der Entscheidung dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie weitere nach den bayerischen Regelungen als Kampfhunde eingestufte Rassen auch künftig nicht oder nur unter strengen Voraussetzungen importiert werden. «Damit stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Hunden auch an deren Rassen anknüpfen darf», teilte Schmid mit. Für nichtig erklärt wurde dagegen das vom Bund im Tierschutzrecht verankerte Zuchtverbot für die genannten Rassen, da die Gesetzgebungszuständigkeit hierfür bei den Ländern liege. Eine Sicherheitslücke für Bayern ergebe sich hierdurch jedoch nicht, da die bayerischen Regelungen seit jeher ein solches Zuchtverbot für Kampfhunde vorsehen, betonte Schmid. In Bayern stellten die illegale Haltung und die Zucht von Kampfhunden eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein Bußgeld bis zu 50 000 Euro sei möglich, sagte Schmid. Die Karlsruher Richter hatten das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes teilweise für verfassungswidrig erklärt. Für den Erlass eines Zuchtverbots für die vier Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die entsprechende bundesgesetzliche Bestimmung wurde für nichtig erklärt. Dagegen bestätigten die Richter das Einfuhrverbot für Hunde dieser vier Rassen, weil es das Leben und die Gesundheit der Menschen schütze und damit «wichtigen Gemeinwohlbelangen» diene.
Bouffier will nach Kampfhunde-Urteil Erlass von Zuchtverbot prüfen Wiesbaden/Karlsruhe (ddp-swe). Nach dem Kampfhunde-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes will das hessische Innenministerium prüfen, ob der Erlass eines Zuchtverbotes für gefährliche Rassen notwendig ist. Zunächst werde jedoch die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet, sagte Ministeriumssprecher Michael Bußer auf ddp-Anfrage in Wiesbaden. Nach einer ersten Einschätzung des Karlsruher Richterspruchs sehe man keinen Handlungsbedarf für das Land. Das Bundesverfassungsgericht hatte das seit etwa drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Für den Erlass eines Zuchtverbotes für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied das Gericht. Zuständig seien die Länder. Die hessische Kampfhundeverordnung sieht derzeit noch kein Zuchtverbot für gefährliche Rassen vor. Innenminister Volker Bouffier (CDU) sieht in de Richterspruch eine Bestätigung der Kampfhundeverordnung des Landes. Nach dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof habe nun auch das höchste deutsche Gericht festgestellt, dass für bestimmte Rassen eine Vorfestlegung hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit getroffen werden könne, sagte Bouffier.
Keine Konsequenzen für NRW aus Kampfhunde-Urteil - Höhn sieht sich bestätigt Düsseldorf (ddp-nrw). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kampfhunde-Gesetz des Bundes wirkt sich nach Angaben von NRW-Umweltministerin Bärbel Höhn (Grüne) nicht auf das Landes-Hundegesetz aus. Das Gericht habe vielmehr das seit Januar 2003 geltende NRW-Gesetz bestärkt, da es ausdrücklich die Zulässigkeit der weiterhin umstrittenen Rasselisten bestätigt habe. Gerade weil es weiter Diskussionen über diese Listen gebe, sei es gut, dass die Richter diese für «sinnvoll und angemessen» zum Schutz der Menschen hielten, betonte die Ministerin. Im Landeshundegesetz sind rund zehn Hunderassen aufgeführt, für die bestimmte, verschärfte Auflagen gelten. Diese Liste ist seit Beginn der Debatte um ein Hundegesetz in NRW umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes teilweise für verfassungswidrig erklärt. Danach fehlte dem Gesetzgeber für den Erlass eines Zuchtverbots für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier die Kompetenz. Die entsprechende bundesgesetzliche Bestimmung wurde für nichtig erklärt.
Zuber: Rheinland-pfälzisches Kampfhundegesetz weiter gültig Mainz (ddp-rps). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Kampfhundeverordnung in Deutschland hat zunächst keine Auswirkungen auf Rheinland-Pfalz. Die «Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde» vom 30. Juni 2000 werde weiterhin «uneingeschränkt» Anwendung finden, sagte Innenminister Walter Zuber (SPD) am Dienstag in Mainz. Das Gericht habe klar gestellt, dass die Festlegung bestimmter Hunderassen als besonders gefährlich mit der Verfassung in Einklang stehe. Damit habe das Gericht eine «bedeutsame Entscheidung für die Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren» getroffen. Das Gericht hatte am Dienstag das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes nur teilweise für verfassungswidrig erklärt. Dem Bund fehle für den Erlass eines Zuchtverbots für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier die Gesetzgebungskompetenz, urteilten die Richter. Die Annahme des Gesetzgebers, dass Hunde dieser vier Rassen besonders gefährlich seien, sei zwar «vertretbar», zuständig für ein Zuchtverbot dieser Rassen seien aber die Länder. Rheinland-Pfalz hatte in seiner Kampfhundeverordnung die genannten vier Rassen als «gefährliche Hunde» klassifiziert und deren Zucht verboten. Allerdings sind nach Angaben des Verfassungsgerichts noch etwa zehn Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe anhängig, die sich gegen landesrechtliche Regelungen zur Haltung von Kampfhunden wie Maulkorbzwang oder Maßnahmen zur Sterilisierung richten. Mindestens eine dieser Beschwerde betrifft auch die rheinland-pfälzische Kampfhundeverordnung. Über diese Beschwerden soll in den kommenden Wochen entschieden werden.
Höhn für Kampfhunde-Zuchtverbot auf Länderbene Düsseldorf (AP) Nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Zuchtverbot für vier als gefährlich eingestufte Kampfhundrassen will sich Nordrhein-Westfalen für ein einheitliches Verbot auf Länderebene einsetzen. Wie Verbraucherschutzministerin Bärbel Höhn in Düsseldorf erklärte, stuft die rot-grüne Landesregierung Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier als gefährliche Hunde ein. «Ich will mich nun mit den anderen Ländern sehr schnell verständigen, wie wir die Frage des Zuchtverbots auf Länderebene regeln», erklärte Höhn.
Knake-Werner: Kampfhundeurteil bestätigt grundsätzlich Berliner Regelung Berlin (ddp-bln). Durch das Karlsruher Kampfhundeurteil sind die bisherigen Berliner Regelungen nach Ansicht der Senatsgesundheitsverwaltung «grundsätzlich bestätigt» worden. Mit dem Entwurf zum Hundegesetz sei Berlin auch nach der höchstrichterlichen Entscheidung auf dem richtigen Weg, sagte Gesundheitssenatorin Heidi Knake-Werner (PDS) am Dienstag. Insgesamt sei in der Stadt seit Bestehen der Neuregelung im Juli 2000 ein «anderer, verantwortungsvoller Umgang» insbesondere mit so genannten Kampfhunden zu beobachten, fügte die Senatorin hinzu. Die Beißattacken seien um 30 Prozent zurückgegangen. Die wichtigsten Regelungen der bisherigen Hundeverordnung werden Knake-Werner zufolge in das neue Gesetz übernommen. Das Berliner Hundegesetz befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren im Abgeordnetenhaus. Die Karlsruher Richter hatten das seit rund drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes am Dienstag teilweise für verfassungswidrig erklärt. Für den Erlass eines Zuchtverbots für die vier Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die entsprechende bundesgesetzliche Bestimmung wurde für nichtig erklärt. Dagegen bestätigten die Richter das Einfuhrverbot für Hunde dieser vier Rassen, weil es das Leben und die Gesundheit der Menschen schütze und damit «wichtigen Gemeinwohlbelangen» diene. Der Erlass eines Zuchtverbots liege nicht in der Zuständigkeit des Bundes, weil es - anders als vom Gesetzgeber angeführt - nicht dem Tierschutz, sondern dem Schutz des Menschen vor Hunden dieser vier Rassen diene, hieß es weiter. Ein solches Zuchtverbot falle in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig seien. Die Verfassungsbeschwerde von 52 Züchtern und Hundehaltern war damit teilweise erfolgreich.
Niedersachsen von Kampfhunde-Urteil nicht betroffen Hannover (ddp-nrd). Niedersachsen hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kampfhunde-Gesetz des Bundes mit Gelassenheit aufgenommen. «Das Urteil betrifft uns nicht», sagte Gert Hahne, Sprecher des zuständigen Agrarministeriums, am Dienstag in Hannover. Die Landesregierung habe die so genannte Rasseliste bereits im vergangenen Jahr gestrichen. Unabhängig von der Hunderasse könne jeder Bürger sich nach dem geltenden niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz an die zuständige Veterinärbehörde wenden, wenn er sich von einem Hund bedroht fühle. Die Behörde prüfe dann, ob und inwieweit möglicherweise Sanktionen gegen den Hundehalter ergriffen werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht hatte am Dienstag in Karlsruhe das seit etwa drei Jahren geltende Kampfhunde-Gesetz des Bundes als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Für den Erlass eines Zuchtverbotes für die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, entschied das Gericht. Zuständig seien die Länder. Dagegen bestätigten die Karlsruher Richter das Einfuhrverbot für Kampfhunde, weil es das Leben und die Gesundheit der Menschen schütze und damit «wichtigen Gemeinwohlbelangen» diene, betonte der Erste Senat in seinem 62-seitigen Urteil. (AZ: 1 BvR 1778/01 - Urteil vom 16. März 2004)
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