Häufig gestellte Fragen

 

 

Die GBF ist grundsätzlich darum bemüht Ihre Fragen rund um Bully & Co. individuell zu beantworten. Da sich aber viele Fragen gleichen oder wiederholen bitten wir Sie, bevor sie uns mailen, nachzusehen ob die Antwort auf Ihre Fragen nicht schon hier unten aufgeführt ist. Sollte dies nicht der Fall sein erreichen Sie uns persönlich >>HIER.

 

Welche Hunderassen vertritt die GBF?

Die Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V. (GBF) ist der mitgliederstärkste, zuchtbuchführende Verein im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) für die Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Miniatur Bullterrier und Staffordshire Bullterrier.

 

Wie bekomme ich einen Welpen?

Die Gesellschaft der Bullterrier-Freunde steht Ihnen beim Kauf eines Welpen hilfreich zur Seite.
Informationen erhalten Sie über unsere Internetseite unter
Züchter & Welpen oder eine der 10 GBF Landesgruppen, die Ihnen fachkundig und kompetent bei der Anschaffung Ihres Welpen zur Verfügung stehen.

 

Was kostet ein Welpe?

Grundsätzlich ist es so, das die GBF nicht an der Preisfindung der Welpen beteiligt ist oder bei der Preisgestaltung einschreitet. Jeder Züchter definiert den Preis für seine Welpen selbst. Um doch eine Orientierungshilfe bzw. einen Ansatzpunkt für Welpeninteressenten zu geben, nennen wir hier einen Welpenpreis von EUR 1200,- bis 1500,- für American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier. Bei Miniatur Bullterriern liegt der Welpenpreis in etwa bei EUR 1.400€ bis 1.600€. Diese Angaben sind keine tatsächlichen Werte, sondern dienen hier lediglich als Anhaltspunkt zu rein informativen Zwecken.

 

Wie finde ich einen Züchter?

Die GBF stellt im Internet eine Aufstellung einiger Ihr zugehörigen Züchter in Form der  GBF-Züchterliste zur Verfügung. Teilweise haben die Züchter eigene Websites auf denen Sie weiterführende Informationen über die Züchter und ihre Zuchtstätten erhalten.

 

Kann ich mir einen Hund im Ausland holen?

Nein. Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Dies verbietet der § 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland.

 

Kampfhunde - was ist das?

Als Kampfhunde wurden Hunde bezeichnet, die zu Hundekämpfen ausgebildet und eingesetzt wurden. In der aktuellen Diskussion werden als Kampfhunde Hunde der Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier und Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen bezeichnet.
Kriegs- und Kampfhunde
Bereits in den Kulturen der Frühzeit der Menschheit wurden sehr große Hunde des Mastiff-Typs als Kriegshunde eingesetzt. Griechische und assyrische Armeen beispielsweise sandten ihren Kriegern Kriegshunde voraus, die das gegnerische Feuer auf sich ziehen oder den Feind aufspüren sollten. Häufig trugen sie Messer oder Fackeln am Halsband, um Tod und Verwirrung in die gegnerischen Reihen zu tragen. Im antiken Rom ließ man in der Arena Hunde gegen Bären, Löwen und auch Gladiatoren kämpfen.
Durch modernere Methoden der Kriegsführung wurden Kriegshunde im Mittelalter bedeutungslos. Stattdessen wurden sie jetzt als Wächter großer Anwesen oder zum Treiben von Vieh, besonders auch Bullen, zum Markt eingesetzt. Daraus entwickelte sich der blutige Sport des so genannten Bullenbeißens, der sich über Jahrhunderte fortsetzte, bis er Anfang des 19. Jahrhunderts endgültig verboten wurde.
Stattdessen hatten im 18. und 19. Jahrhundert der Hundekämpfe ihre Blütezeit. Gezüchtet wurden hierfür Kreuzungen aus den alten wuchtigen Bullenbeißern und Terriern. Das Ergebnis waren schwere, starke Hunde mit dem Temperament und der Schnelligkeit von Terriern. Bei diesen Kämpfen in der Arena (englisch: pit, daher hat der Amerikanische Pit Bull Terrier seinen Namen) konnte der Besitzer des Siegers leicht einen Monatsverdienst oder mehr gewinnen. Kampfhunde kämpften nur in der Arena, außerhalb verhielten sie sich wie andere Hunde auch. Hunde, die gegen Menschen aggressiv waren, galten als nicht tauglich für die Pit und wurden von Kämpfen und der Zucht ausgeschlossen - und für gewöhnlich getötet.
Ende des 19. und Anfang der 20. Jahrhunderts wurden Hundekämpfe praktisch weltweit verboten. Seither gibt es - abgesehen von illegalen Hinterhofzuchten, vorwiegend in Osteuropa - kein Zucht von Hunden für den Einsatz in Hundekämpfen mehr. Hunde der Bullterrier-Rassen wurden weiter gezüchtet: der American Staffordshire Terrier beispielsweise als Wachhund auf Farmen, der englische Staffordshire Bullterrier, einer der beliebtesten Haushunde Großbritanniens, erhielt den Beinamen "nurse dog".

Welche Hundeverordnungen und Gesetze gibt es?
Die aktuelle Kampfhundediskussion wurde entfacht, als bei einem Angriff durch zwei Pitbull-Terrier im Sommer 2000 ein Kind in Hamburg getötet wurde. In den Medien wurde eine heftige und vielfach unsachliche Debatte über das Thema geführt. In kürzester Zeit erließen alle Bundesländer jeweils unterschiedlich Hundeverordnungen. Gemeinsam war ihnen, dass sie durch Einschränkungen bei der Haltung bestimmter Hunderassen die Sicherheit der Bevölkerung vor Angriffen durch Hunde vergrößern sollten.
Als gefährliche Hunde benannt wurden dabei in der Regel die Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier und Bullterrier, außerdem wurden häufig in einer zweiten Liste weitere Rassen aufgeführt wie Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und weitere. Teilweise wurden auch Fantasierassen wie Bandog oder Römischer Kampfhund benannt. Ausnahmen bildeten Thüringen, das als gefährliche Hunde Hunde definierte, die sich durch ihr Verhalten als gefährlich erwiesen haben und Nordrhein-Westfalen, wo unter die Verordnung alle Hunde fielen, die größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg waren.

Folgende Auflagen wurden in der Regel gegen Halter dieser Hunde erlassen:
Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters (Polizeiliches Führzungszeugnis),
Nachweis der Befähigung des Halters,
Zwang zum Tragen von Maulkorb und Leine für die Hunde in der Öffentlichkeit,
Wesenstest für Hunde
Zugangsverbot z.B. bei öffentlichen Festen, in Freibädern, auf Spielplätzen
Sterilisation bzw. Kastration der Hunde
Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip.
Die Wesenstests waren nicht normiert. In einigen Bundesländern führte der bestandene Wesenstest zur Befreiung vom Maulkorbzwang, in anderen nicht. Ein nicht bestandener Wesenstest konnte die Tötung des Hundes zur Folge haben. In Nordrhein-Westfalen musste darüber hinaus beispielsweise ein besonderes Interesse für die Haltung der Hunde nachgewiesen werden. Viele Gemeinden erhöhten die Hundesteuer für Kampfhunde drastisch, teilweise auf den zehn- bis zwanzigfachen Satz Die Tierheime füllten sich mit hunderten von kaum vermittelbaren Tieren.

Folge der Verordnungen war eine Fülle von Klagen betroffener Hundehalter und -züchter, die bei den Oberverwaltungsgerichten beispielsweise von Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zum Erfolg führten. Die Hundeverordnungen wurden in Teilen oder ganz für nichtig erklärt, überwiegend mit der Begründung, dass so tiefreichende Eingriff in die Rechte der Bürger nicht auf dem Verordnungswege zulässig seien. Einige Bundesländer erließen daraufhin Gesetze, andere verzichteten unter Berufung auf die ohnehin gültige allgemeine Gefahrenabwehrverordnung.
Am 21. April 2001 erließ der Bundestag ein "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde", das zum einen die Einfuhr, zum anderen die Zucht von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen verbot.
Gegen dieses Gesetz richtete sich eine Verfassungsklage, die vom Bundesverfassungsgericht am 16. März 2004 entschieden wurde. Danach ist das Importverbot nicht verfassungswidrig, dagegen verstoße das Zuchtverbot gegen die Verfassung, da eine solche Regelung Ländersache sei. (Text des Urteils)

Die Kampfhunde-Diskussion
Ziel der Hundeverordnungen ist es, durch Ausrottung der genannten Kampfhunderassen, denen eine erhöhte Gefährlichkeit zugeschrieben wird, für eine erhöhte Sicherheit der Bevölkerung zu erreichen.
Gegner der Hundeverordnungen - darunter u.a. die Kynologen Erik Zimen, Dorit Feddersen-Petersen und Günther Bloch, aber auch die Gewerkschaft der Polizei und die Bundestierärztekammer - argumentieren, dass es keine gefährlichen Hunderassen gebe, sondern die Gefährlichkeit eines Hundes nur im Einzelfall einzuschätzen sei. Insofern werde die durch die Verordnungen angestrebte Sicherheit der Bevölkerung verfehlt und seien die mit den Verordnungen verbundenen Eingriffe in die Rechte der betroffenen Hundehalter und -züchter nicht gerechtfertigt. Sinnvoll sei es vielmehr, von jedem Hundehalter einen Befähigungs- nachweis zu verlangen, da gefährlich Hunde nicht geboren, sondern von ihren Halten erzogen würden. Zudem wird eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung aller Hunde per Mikrochip gefordert.

 

Hundesteuern / Kampfhundesteuern

Viele Anfragen erreichen uns zum Thema Hundesteuern. Klar, keiner zahlt gerne Steuern und man fühlt sich als Hundehalter schnell als "Melkkuh" des Stadtkämmerers. In Zeiten leerer Kassen und einer in Städten grassierenden allgemeinen "Finanznot" (wie die Tagespresse es betitelt), sind die Gemeinden mehr denn je auf uns Hundehalter angewiesen. Da sind die Beamten doch ganz froh um jeden sonst doch eher ungeliebten Hund samt Halter. Und so lange es noch "Kampfhunde" in deutschen Gemeinden gibt - so lange sollen die Halter dieser Hunde wenigstens noch für eines gut sein: Als Füller der Gemeindesäckel.

Inzwischen geht es um die Reduzierung der allgemeinen Hundehaltung und der "Kampfhund"-Haltung im besonderen. Mit erhöhten Kampfhundsteuern wird versucht den Liebhabern dieser Rassen die Freude am eigenen Hund madig zu machen - die Hundesteuer wird gezielt als Meidesteuer eingesetzt. Dem Hundehalter wird sozusagen fiskalisch statt der Bullterrierhaltung die Haltung eines Deutschen Schäferhundes "schmackhaft" gemacht. Sämtliche bisherigen Klagen gegen die Besteuerung von Hunden, wurden von den deutschen Gerichten abgewiesen. Unter 17 Industrieländern ist Deutschland das Land , das nach Japan die wenigsten Hunde hält.

Die steuerrechtliche Grundlage:

Das Bundesministerium für Finanzen  über die Hundesteuer:

 
  • Was wird besteuert?
    Besteuert wird die Hundehaltung.

  • Wer zahlt die Steuer?
    Steuerpflichtig ist der Hundehalter, dessen Aufwand für die Hundehaltung von der Steuer getroffen werden soll.

  • Wie hoch ist die Steuer?
    Die landesrechtlichen Regelungen lassen nur eine begrenzte Variation der Abgabensätze zu. Der Steuersatz kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für Kampfhunde wesentlich erhöhen. Das Halten z. B. von Blindenführhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern ist nach Maßgabe der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen von der Steuer befreit.

  • Wie lautet die Rechtsgrundlage?
    Rechtsgrundlage sind die landesgesetzlichen Hundesteuergesetze bzw. Kommunalabgabengesetze, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten oder zum Erlass entsprechender Steuersatzungen berechtigen.

  • Wer erhebt diese Steuer?
    Die Hundesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Mit ihr werden ordnungspolitische Ziele verfolgt. Diese Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

  • Wie hat sich die Steuer entwickelt?
    In ost- und mitteldeutschen Quellen taucht um 1500 erstmals ein "Hundekorn" auf, das teilweise unter der Steuerbezeichnung "Bede" in Form von Kornabgaben (Roggen, Gerste, Hafer) erhoben wurde; es diente der Ablösung der Hundegestellungspflicht der Bauern im Rahmen von Jagdfrondiensten. Zu Hundefutter verbacken und später auch "Hundebrot" genannt, wurde diese Abgabe z. B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen von 1658/59 "zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerechtigkeiten" verwendet. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen Einzelstaaten moderne Hundeabgaben hauptsächlich aus polizeilichen Gründen eingeführt und teils als Luxussteuer (so in Preußen 1810 bis 1814, 1824 f.), teils als Nutzungsgebühr (so in Bayern 1876) ausgestattet worden. Im Allgemeinen haben von Anfang an die Gemeinden das Besteuerungs- und Ertragsrecht erhalten, doch wurde von einigen Ländern (z. B. Baden und Hessen-Darmstadt) noch lange ein staatlicher Anteil abverlangt. Aufgrund der landesrechtlichen Hundesteuer- und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer Zeit zu den "örtlichen Abgaben" gezählt, fiel die Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 in die Kategorie der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" (seit der Finanzreform 1969 "örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern") und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt.

Das Aufkommen betrug im Jahr 2000 197,8 Mio. € und 2002 schon 211,6 Mio €.